Pflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft zur baldigen Umsetzung gefasster Beschlüsse
Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ist jedenfalls dann dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, die unverzügliche Umsetzung eines Beschlusses zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums gegenüber dem Verwalter durchzusetzen, wenn der Beschluss den Zweck hat, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht. Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach einem heftigen Regen […]