Durch die Löschung eines letztrangig eingetragenen Grundpfandrechts wird das Recht des Nacherben nicht beeinträchtigt. Der Löschungsantrag des Eigentümers bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Nacherben.

Der als Eigentümer eingetragene Vorerbe hat unter Vorlage der Bewilligungen die Löschung der Grundpfandrechte Abteilung III lfd. Nrn.2 und 3 beantragt. Das Grundbuchamt forderte mit einer Zwischenverfügung entweder den Nachweis der Entgeltlichkeit oder die Vorlage der Zustimmung der Nacherben, weil im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen ist.

Zunächst weist der Senat darauf hin, dass bei Verfügungen über Grundstücksrechte grundsätzlich der materiell-rechtliche Schutz des § 2113 BGB ausreiche und deshalb die Eintragung durch einen Nacherbenvermerk nicht gehindert werde. Bei der Beantragung der Löschung eines Rechts, das dem Schutz des Nacherbenvermerks unterfalle, müsse dagegen bereits vor einer Löschung die Voraussetzungen des § 2113 BGB geprüft werden, weil es eine relative Unwirksamkeit einer Löschung nicht geben könne (Staudinger/Avenarius, BGB 2003, § 2113 Rn. 37).

Grundvoraussetzung für eine Anwendung der Verfügungsbeschränkungen des Vorerben sei jedoch, dass seine Rechtshandlung die Rechte des Nacherben beeinträchtigen könne. § 2113 BGB bezwecke allein den Schutz des Nacherben, nicht aber eine weitergehende Beschränkung des Vorerben. Der Senat beruft sich auf die „nahezu einhellige“ Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Löschung eines letztrangigen Grundpfandrechts per se nicht geeignet sei, die Rechte des Nacherben zu beeinträchtigen (KG, DNotZ 1938, 115; MK-BGB/Grunsky, 5. Aufl. § 2113 Rdn. 12; a. A. BeckOK-BGB/Litzenburger, § 2113 Rn. 23).

Der Senat erkennt zwar, dass die Löschung eines auf einem Nachlassgrundstück lastenden Grundpfandrechts dem Nacherben den Rang gegenüber nachrangigen Belastung nimmt, unterscheidet jedoch zwischen dem Fall, dass zur Zeit der Löschung ein nachrangiges Recht eingetragen ist, und demjenigen der Löschung eines letztrangigen Grundpfandrechts. Seien – wie hier – keine nachrangigen Belastungen eingetragen, vermittele das zu löschende Recht aber keinen Rangvorteil. Den Einwand, dass bei einer späteren Neubestellung eines gelöschten Rechts dem Nacherben höhere Kosten entstehen können, lässt der Senat nicht gelten, weil dies für den Nacherben keinen rechtlichen Nachteil bedeute. Letztlich entscheidend ist aber das Argument, dass der Nacherbe des Schutzes der Rangstelle gar nicht bedürfe, da die Eintragung einer neuen Belastung ohne seine Zustimmung ihm gegenüber unwirksam wäre (§ 2113 I BGB). Dies gelte auch bei Belastungen im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Vorerben (§ 2115 BGB).

Folgerichtig erklärt der Senat die Frage nach der Entgeltlichkeit der Löschung für irrelevant. Wenn die Löschung ohnehin zustimmungsfrei erfolgen dürfe, brauche diese Frage nicht überprüft zu werden.

Der Senat gibt deshalb dem Löschungsantrag statt und hebt die Zwischenverfügung mit der Maßgabe auf, dass die Grundschuldbriefe noch nachzureichen sind.

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2012 – I-15 W 486/11

(Quelle: beck-fachdienst Erbrecht – FD-ErbR 2012, 337379)