Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof hat einer deut­schen Re­ge­lung wi­der­spro­chen, nach der Kun­den in die­sem Fall An­recht auf Nut­zungs­er­satz haben. Nach EU-Recht müsse eine Bank beim Wi­der­ruf eines Kre­dit­ver­trags durch den Kun­den kein Ent­gelt dafür leis­ten, dass sie bis dahin mit den be­reits ge­zahl­ten Zin­sen wirt­schaf­ten konn­te, heißt es in dem Ur­teil vom 04.06.2020.

Deutsches Recht gewährt Anspruch auf Nutzungsersatz

Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland, in dem ein Verbraucher 2005 zwei Online-Immobilienkreditverträge bei einer Bank abgeschlossen hatte. Zehn Jahre später widerrief er die Verträge mit der Begründung, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Weil die Bank den Widerruf nicht anerkannte, klagte der Mann vor dem Landgericht Bonn. Dabei forderte er auch einen Nutzungsersatz für die Zinsen, die er bis dahin gezahlt hatte. Das LG wies darauf hin, dass dem Verbraucher diese Zahlung nach deutschem Recht zustehe, bat den EuGH jedoch um Auslegung des EU-Rechts.

EuGH: Verbraucher kann nur geleistete Tilgungs- und Zinszahlungen zurückverlangen

Die Luxemburger Richter stellten nun fest, der Verbraucher könne zwar die bereits geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen verlangen – allerdings keinen Ersatz für die Nutzung dieser Beträge durch die Banken. Um die Frage, ob auch der Verbraucher für den Kredit ebenfalls ein Nutzungsentgelt zahlen muss, ging es im vorliegenden Fall nicht. Der EuGH stellte jedoch klar, dass dies nur der Fall sei, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss darüber informiert wurde und zugestimmt hat.

Ob dies auch bei Verträgen gilt, welche nicht im Rahmen des Fernabsatzes abgeschlossen wurde, bleibt insoweit offen.

EuGH, Urteil vom 04.06.2020 – C-301/18

(Quelle: Beck online)