Nach Auf­fas­sung des Amts­ge­richts Mar­burg kön­nen Be­trof­fe­ne des VW-Ab­gas­skan­dals im Fall der Ver­jäh­rung ihrer Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus § 826 BGB einen de­lik­ti­schen Rest­scha­dens­er­satz­an­spruch gemäß § 852 BGB gegen VW haben. Dies geht aus einem Hin­weis­be­schluss des Ge­richts vom 16.06.2020 her­vor. Für den An­spruch aus § 852 be­trägt die Ver­jäh­rungs­frist 10 Jahre.

Der Hinweisbeschluss lautet wie folgt:

„Die Beklagtenseite wird vom Gericht gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die Einrede der Verjährung wohl ins Leere geht, da vorliegend nicht die Regelverjährung von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB einschlägig sein dürfte, sondern die Verjährung gemäß § 852 BGB von 10 Jahren“.

Nach § 852 ist der Ersatzpflichtige, wenn er durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. § 852 Satz 2 BGB sieht eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vor. Der Bundesgerichtshof hatte im ersten VW-Urteil vom 25.05.2020  einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen VW festgestellt.

Sllten weitere Gericht diese Auffassung bestätigen, so könnten auch Geschädigte aus dem Abgasskandal, welche bislang keine Klage gegenüber Volkswagen erhoben hatten, auch jetzt noch ihre Ansprüche erfolgreich geltend machen.

AG Marburg, Beschluss vom 16.06.2020 – 9 C 891/19 (81)

(Quelle: Beck online)