Arglisthaftung eines Hausverkäufers bei verschwiegenem Marderbefall im Dach
Wer bei dem Verkauf eines Hauses den Umfang eines bestehenden Mangels wie etwa eines Marderbefalls im Dach nicht vollständig und korrekt beschreibt, kann trotz eines Gewährleistungsausschlusses wegen Arglist auf Schadensersatz haften. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Im August 2009 hatte der Kläger von den Beklagten im Landkreis Neuwied ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück erworben. […]