Bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise von Versicherungsprämien handelt es sich nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs im Sinne der § 1 Abs. 2 VerbrKrG und § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB). Eine solche läge nur dann vor, wenn die Fälligkeit der vom Versicherungsnehmer geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben würde, um ihm die Zahlung der vereinbarten Prämien zu erleichtern. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem vom BGH mitgeteilten Fall unterhalten die Kläger bei der Beklagten Kapital-Lebensversicherungen und zahlen die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen Raten. Den Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung zu Grunde. Der hier maßgebliche § 4 bestimmt, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handelt. Da der effektive Jahreszins in den Vertragserklärungen nicht angegeben wurde, dürfe nur der gesetzliche Zinssatz berechnet werden. Die Stufenklage der Kläger auf Erstellung von Beitragsrechnungen mit Ratenzahlungszuschlägen in Höhe eines maximalen effektiven Jahreszinssatzes von 4% wurde sowohl vom Amtsgericht als auch vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Auch die Revision blieb nun erfolglos. Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige Vierte BGH-Senat entschied, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien kein entgeltlicher Zahlungsaufschub und damit keine Kreditgewährung im Sinne der für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes oder des BGB sei. Ein solcher liege nur vor, wenn die Fälligkeit der vom Versicherungsnehmer geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben würde, um ihm die Zahlung der vereinbarten Prämien zu erleichtern. Das sei aber nicht der Fall. Die vertragliche Regelung einer Zahlung der Versicherungsprämien in Zeitabschnitten weiche nicht vom dispositiven Recht ab, denn es gebe im Versicherungsvertragsgesetz keine gesetzliche Regelung zur Fälligkeit der Folgeprämien, und die unterjährige Zahlung von Folgeprämien entspreche dem maßgeblichen § 271 Abs. 1 BGB über die frei vereinbare Leistungszeit und damit die Fälligkeit der Versicherungsprämien. Auch wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Versicherungsbeiträge grundsätzlich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig sind, könnten sie abweichend davon eine unterjährige Zahlungspflicht mit entsprechender Fälligkeit bestimmen, so der BGH weiter. Denn es mache inhaltlich keinen Unterschied, ob dem Versicherungsnehmer zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann abweichend davon die Möglichkeit unterjähriger Zahlung eingeräumt werde oder ob eine unterjährige Zahlungsweise von vornherein vorgesehen sei. Bei dem aktuellen Verfahren handelt es sich laut Senat um eines von vielen, die zur Klärung einer wichtigen Frage vorliegen, nämlich ob die Regelungen, die bei Verbraucherdarlehensverträgen gelten, auch auf Versicherungsverträge Anwendung finden. Von der Beantwortung dieser Frage hänge etwa ab, ob der effektive Jahreszins anzugeben sei und, wenn dies nicht geschehe, nur der gesetzliche Zinssatz gefordert werden könne. Ferner, ob dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht nach den für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften zustehe und ob ein Verstoß gegen § 6 Preisangabenverordnung vorliege.

BGH, Urteil vom 06.02.2013 – IV ZR 230/12 (Quelle: Beck online)