Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Erbrecht bestätigt, und zwar auch rückwirkend. Das Urteil des EGMR vom 07.02.2013 betrifft einen französischen Fall, hat aber auch Auswirkungen auf Deutschland.

Geklagt hatte ein heute 70-jähriger Mann, dessen Mutter 1994 gestorben war. Ihr Erbe ging an ihre zwei ehelichen Kinder, der nichteheliche Kläger ging leer aus. Die zwei ehelichen Kinder hätten wissen müssen, dass ihr Halbbruder ihr alleiniges Erbrecht anfechten würde, befand der Gerichtshof in seinem Urteil. In Frankreich sind eheliche und nichteheliche Kinder erst bei Erbfällen ab 2001 gleichgestellt, in Deutschland erst für Erbfälle ab Mai 2009, nach einem entsprechenden Urteil des EGMR.

«Der Anspruch des nichtehelichen Kindes auf einen Teil des Erbes seiner Mutter wiegt schwerer als der legitime Anspruch des Staates, das Erbrecht der ehelichen Kinder zu schützen», hieß es in dem Urteil weiter. Frankreich habe den Beschwerdeführer diskriminiert und gegen den Schutz seines Eigentums verstoßen. Gegen dieses Urteil ist keine Berufung möglich. Frankreich ist angehalten, seine Gesetze entsprechend zu ändern. Auch in Deutschland wird diese rückwirkende Benachteiligung nichtehelicher Kinder mit der Rechtssicherheit für eheliche Erben begründet.

EGMR, Urteil vom 07.02.2013

(Quelle: Beck online)