Die Tochtergesellschaft einer in Dortmund tätigen Sparkasse muss einem Anleger des Medienfonds VIP 4 wegen fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz leisten. Dies hat Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 23.07.2013 entschieden. Der Kundenberater der Tochter habe den Anleger auf der Grundlage eines mangelhaften Anlageprospekts beraten und die Prospektmängel im Beratungsgespräch nicht richtig gestellt.

Die Beklagte, eine Sparkassentochter, riet dem Kläger 2004 zur Beteiligung an dem Medienfonds VIP 4. Der Kundenberater beriet den Kläger anhand eines diesem zur Verfügung gestellten Anlageprospekts. Der Kläger erwarb eine Beteiligung zum Nennwert von 100.000 Euro, die er zu 54,5% mit Eigenkapital und zu 45,5% mit einem konzeptionell vorgesehenen Bankdarlehen finanzierte. Die Fondsbeteiligung erbrachte in der Folgezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere erkannten die Finanzämter die steuerlichen Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft nicht an. Der Kläger verlangte von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts und behauptete, er sei von der Beklagten auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts pflichtwidrig falsch beraten worden.

Das OLG hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers bejaht und die Beklagte zur Erstattung des Eigenkapitals sowie dazu verurteilt, ihn von den übernommenen Darlehnsverbindlichkeiten freizustellen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger anleger- und objektgerecht zu beraten. Ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung habe sie verletzt, weil sie den Kläger anhand eines für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekts beraten habe, ohne die Prospektmängel richtigzustellen.

Der Anlageprospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, so das OLG weiter. Er kläre den Anleger nicht richtig über die für das Anlagekapital bestehenden Risiken auf und erwecke den unzutreffenden Eindruck einer 115%igen Absicherung seiner Einlage. Zudem enthalte der Prospekt eine unrichtige Prognoserechnung zur künftigen Entwicklung der Anlage, die auf nicht nachvollziehbaren Erlösannahmen beruhe.

Die Pflichtverletzung der Beklagten stehe aufgrund der Verwendung eines falschen Prospekts fest. Den ihr als Anlageberaterin obliegenden Beweis, die Prospektmängel bei der Beratung berichtigt zu haben, hat die Beklagte laut OLG nicht geführt. Dass der Kläger die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, sei nicht anzunehmen. Die Absicherung der geleisteten Einlage und die Erlösprognose seien für die Anlageentscheidung des Klägers maßgebliche Kriterien gewesen.

OLH Hamm, Urteil vom 23.07.2013, Az. 34 U 53/10

(Quelle: Beck online)