Nach § 7 IV BUrlG besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so dass kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubabgeltung entsteht. Bei Eintritt in die Freistellungsphase besteht daher nur in den tarifvertraglich ausdrücklich geregelten Fällen ein Abgeltungsanspruch.

Die Parteien streiten über die Abgeltung von neun Urlaubstagen aus 2007. Der Kläger war seit 1975 bei der Beklagten beschäftigt. Für die Zeit vom 01.05.2005 bis 30.04.2010 begründeten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase bis 31.10.2007. Die Beklagte gewährte dem Kläger im Jahr 2007 21 Tage Urlaub. Ab August 2007 war der Kläger über den 31.10.2007 hinaus arbeitsunfähig krank. § 7 Ziff. 3 des anwendbaren Tarifvertrags über Altersteilzeit in der Eisen- und Stahlindustrie (TV ATZ) lautet wie folgt:

„Während der Arbeitsphase erworbener Urlaub ist grundsätzlich während der Arbeitsphase zu nehmen, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde oder aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. In diesem Fall ist der Resturlaub im ersten Monat der Freistellungsphase abzugelten. Urlaubsansprüche in der Freistellungsphase gelten mit der Freistellung als erfüllt.“

Mit Hinweis auf die Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH (NZA 2009, 135) machte der Kläger einen Abgeltungsanspruch für neun Urlaubstage geltend. ArbG und LAG gaben der Klage mit der Begründung statt, dass der Kläger aufgrund Arbeitsunfähigkeit die neun Urlaubstage nicht nehmen konnte und diese bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2010 noch bestanden.

Die Revision hatte Erfolg. Das BAG wies die Klage ab. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger im Jahr 2007 aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen war, seinen Urlaub zu nehmen. Ein gesetzlicher Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe nach § 7 IV BUrlG nur dann, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche offen seien. Der Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit zum 31.10.2007 sei keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 7 IV BurlG. Das Arbeitsverhältnis habe erst zum 30.04.2010 geendet. Die Urlaubsansprüche des Klägers seien spätestens am 31.03.2009 untergegangen. § 13 Ziff. 9 S. 2 des anwendbaren Manteltarifvertrags sehe vor, dass der Urlaubsanspruch auch bei Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres erlösche. Der EuGH habe mittlerweile seine Rechtsprechung dahingehend klargestellt, dass Urlaubsansprüche bei einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten auch dann verfallen dürfen, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen.

Ein Abgeltungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 7 TV ATZ. Der TV ATZ sehe einen Abgeltungsanspruch bei Eintritt in die Freistellungsphase nur für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer den Urlaub erfolglos geltend gemacht habe oder ihn aus betrieblichen Gründen nicht nehmen konnte. Die Regelung sei nicht analog auf den Fall anwendbar, dass ein Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit den Urlaub nicht nehmen könne. Es liege insofern eine bewusste Regelungslücke vor, die eine tarifersetzende Lückenfüllung ausschließe. Es sei davon auszugehen, dass die Aufzählung in § 7 TV ATZ abschließend sein soll.

Dem Arbeitgeber ist in diesem Verfahren der Zeitablauf zu Hilfe gekommen. Erst durch die Schulte-Entscheidung des EuGH stand fest, dass ein tarifvertraglicher Übertragungszeitraum von 15 Monaten europarechtskonform ist. Die Vorinstanzen waren vorher noch davon ausgegangen, dass die Verfallregelung europarechtswidrig ist. Das BAG konnte nun jedoch seine Rechtsprechung fortsetzen, wonach bei Eintritt in die Freistellungsphase noch offene Urlaubsansprüche nicht abzugelten sind, wenn sie vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen sind (vgl. NZA 2005, 994). Und typischerweise sind die Urlaubsansprüche bei Altersteilzeitvereinbarungen sogar unabhängig von tariflichen Regelungen verfallen, da sich nach dem BAG der gesetzliche Übertragungszeitraum bei Arbeitsunfähigkeit nur auf 15 Monate verlängert.

Arbeitnehmern ist daher zu raten, alle Urlaubstage noch während der Arbeitsphase der Altersteilzeit zu nehmen.

BAG, Urteil vom 16.10.2012 – 9 AZR 234/11

(Quelle: Beck online)