Wird einem Verbraucher durch seinen eigenen Vermögensberater eine unwirtschaftliche Kapitalanlage vermittelt, kann er deswegen grundsätzlich nicht die das Anlagegeschäft finanzierende Bank auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, es sei denn, die Bank hat eine eigene Aufklärungspflicht verletzt, die sie ausnahmsweise, zum Beispiel im Falle eines Wissensvorsprungs, in Bezug auf das zu finanzierende Geschäft trifft. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 15.01.2013 entschieden. Der Kreditnehmer trage grundsätzlich das Risiko einer für ihn unwirtschaftlichen Anlage.

Der Kläger hatte eine inzwischen insolvente Kapitalanlageberaterin beauftragt. Diese vermittelte ihm zu Steuersparzwecken den kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien. Die Anlage erwies sich als unwirtschaftlich. Der Kläger veräußerte die Immobilien, konnte aber nur einen Betrag erzielen, der seine Darlehnsverbindlichkeiten nicht abdeckte. Er begehrte deshalb die Feststellung, dass er der finanzierenden Bank den restlichen Darlehnsbetrag in Höhe von etwa 115.000 Euro nicht zurückzahlen muss. Er vertrat die Auffassung, die Bank sei ebenfalls dafür verantwortlich, dass er den Kredit für ein unwirtschaftliches Anlagegeschäft aufgenommen habe. Unter anderem habe sie gewusst, dass die Anlageberaterin ihn arglistig über Provisionszahlungen getäuscht habe, und hätte ihn deshalb aufklären müssen.

Das OLG hat Schadensersatzansprüche des Klägers verneint und die Berufung zurückgewiesen. Eine fehlerhafte Anlageberatung sei der Bank nicht vorzuwerfen. Bei der Kapitalanlage sei der Kläger durch die von ihm beauftragte Anlageberaterin und nicht durch die Bank beraten worden, eine Zurechnung möglicher Pflichtverletzungen nach § 278 BGB scheide mithin aus.

Das OLG verneint auch eine Aufklärungspflichtverletzung durch die Bank in Bezug auf das finanzierte Immobiliengeschäft. Als finanzierendes Kreditinstitut habe sie den Kläger weder über Gefahren und Risiken bei der Verwendung des Darlehns noch darüber aufzuklären, ob das zu finanzierende Geschäft wirtschaftlich rentabel oder zweckmäßig sei. Der Kreditnehmer trage das Risiko einer für ihn unwirtschaftlichen Anlage.

Die Voraussetzungen dafür, dass die Bank den Kläger abweichend von diesen Grundsätzen aufgrund besonderer Umstände (Überschreitung der Rolle als Kreditgeberin, Schaffung oder Begünstigung eines besonderen Gefährdungstatbestandes für den Kunden, schwerwiegender Interessenkonflikt, Wissensvorsprung) ausnahmsweise habe aufklären müssen, hätten nicht vorgelegen. Insbesondere hafte die Bank nicht unter dem Aspekt eines zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprungs bei arglistiger Täuschung des Kreditnehmers über die Höhe der fließenden Vertriebsprovisionen. Die Anlageberaterin sei nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB gewesen. Auch sei weder ihre Kenntnis von einem unlauteren Vorgehen der Beraterin noch ein unlauteres Zusammenwirken von Beraterin und Bank feststellbar.

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2013 – I-34 U 3/12

(Quelle: Beck online)