Lebensversicherung – Rückabwicklung nach vollständiger Leistungserbringung
Das Widerrufsrecht gemäß § 8 Abs. 4 VVG a. F. erlischt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung analog § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HTWG. Für einen Widerruf bestehe kein Anlass mehr, wenn der Lebensversicherungsvertrag durch einen «lückenlosen» Leistungsaustausch zwischen den Parteien […]