Gibt der Mieter eine bei Übernahme weiß gestrichene Wohnung bunt gestrichen an den Vermieter zurück, haftet er auf Schadenersatz. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.11.2013 entschieden. Denn eine bunt gestrichene Wohnung werde von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert und mache eine Neuvermietung praktisch unmöglich.

Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Dafür wendete sie einen Betrag von 3.648,82 Euro auf. Nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution forderte sie noch Zahlung von 1.836,46 Euro nebst Zinsen. Die Beklagten verlangten widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen. Das Amtsgericht wies Klage und Widerklage ab. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 874,30 Euro nebst Zinsen. Die Berufung der Beklagten wies es zurück. Dagegen legten die Beklagten Revision ein.

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Der Mieter sei gemäß §§ 535 BGB, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters bestehe darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe seien von der Revision nicht beanstandet worden und begegneten keinen Bedenken.

BGH, Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/12

(Quelle: beck online)