Das Amtsgericht Aurich hat im Rahmen einer sofortigen Beschwerde entschieden, dass ein im europäischen Ausland (Italien) eröffnetes Insolvenzverfahren zur Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland führt.

Beschwerdeführer ist der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft italienischen Rechts, über deren Vermögen am 30.05.2012 in Italien das Insolvenzverfahren („Amministrazione straordinaria“) eröffnet worden ist. Am 25.05.2012 hatte die Beschwerdegegnerin in Deutschland einen Arrestbefehl, durch welchen der dingliche Arrest in diverse Fahrzeuge und Baugeräte der Insolvenzschuldnerin angeordnet wurde, erwirkt. Die Vollziehung des Arrestes wurde durch die Pfändung mehrerer im Eigentum der Schuldnerin stehender Fahrzeuge bewirkt. Mit Datum vom 12.10.2012 wurde gemäß § 930 Abs. 3 ZPO angeordnet, dass die aufgrund des Arrestbefehls gepfändeten Fahrzeuge versteigert werden und der Erlös hinterlegt wird. Hiergegen wehrt sich der Beschwerdeführer mittels einer sofortigen Beschwerde.

Die Anerkennung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Deutschland folge nach der Entscheidung aus Art. 16 i.V.m. Art. 3 EuInsVO. Dass es sich bei dem hier in Rede stehenden, in Italien eröffneten Verfahren um ein Insolvenzverfahren handele, folge gemäß Art. 2a EuInsVO aus dem Anhang A, in dessen abschließender Aufzählung der anzuerkennenden Verfahren die „Amministrazione straordinaria“ ausdrücklich aufgeführt sei. Entscheidend für die Frage der Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei, in welchem Gebiet der Schuldner seine hauptsächlichen Interessen habe. Bei Gesellschaften werde gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO die Vermutung aufgestellt, dass dies der Ort des satzungsmäßigen Sitzes sei. Im Ergebnis sei das von einem italienischen Gericht eröffnete Verfahren der „Amministrazione straordinaria“ über das Vermögen der in Italien ansässigen Schuldnerin in Deutschland daher anzuerkennen.

Wesentlich ist die darauf aufbauende Entscheidung des Amtsgerichts Aurich, dass aufgrund der Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens die Einstellung der bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung in Deutschland zu erfolgen habe.

Das Gericht erkennt demzufolge, dass Sicherungen, welche ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt hat, mit der Eröffnung des Verfahrens auch dann unwirksam werden (vgl. § 88 InsO), wenn es sich bei diesem Verfahren um ein in Deutschland anerkanntes ausländisches Insolvenzverfahren handelt.

AG Aurich, Beschluss vom 28.12.2012 – 10 M 1217/12

(Quelle: Beck online)