Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 04.01.2013  entschieden, dass Arbeitnehmer, die fristlos kündigen wollen, ihren Arbeitgeber zuvor vergeblich abgemahnt haben müssen. Der beklagte Arbeitnehmer war bei der Klägerin als Finanzbuchhalter beschäftigt. Da er eine neue Stelle gefunden hatte, wollte er sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin so schnell wie möglich beenden. Diese lehnte eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung jedoch ab und bestand auf die Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist. Der Finanzbuchhalter erklärte daraufhin die fristlose Kündigung. Diese begründete er mit den bereits im laufenden Jahr geleisteten 750 Überstunden und der so überschrittenen Grenze des Arbeitszeitgesetzes. Die von der Klägerin erhobene auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichtete Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin hatte Erfolg. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die Kündigung des beklagten Finanzbuchhalters nicht beendet, da ihm kein Recht zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zustand. Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 2 S. 1 BGB ist erst nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Das Arbeitsgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass das übermäßige Heranziehen zu Überstunden zwar grundsätzlich einen wichtigen Grund darstellen könne, ob das hier gegebene „Arbeitspensum“ einen solchen darstellt, konnte das Gericht im Ergebnis aber offen lassen. Denn dem Erfordernis einer Abmahnung war der beklagte Arbeitnehmer nicht nachgekommen. In Anbetracht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangen die Arbeitsgerichte seit Jahrzehnten, dass auch der fristlosen Eigenkündigung des Arbeitnehmers eine vergebliche Abmahnung vorauszugehen habe. Der beklagte Arbeitnehmer hätte seinen Arbeitgeber also zunächst abmahnen müssen, bevor er eine außerordentliche Kündigung ausspricht.

 Urteil ArbG Berlin vom 04.01.2013 ((28 Ca 16836/12)

Quelle: Beck online