Fotolia_43085129_XS-300x168Eine Widerrufsinformation zu einem Immobiliendarlehensvertrag für Verbraucher, nach deren Wortlaut die Widerrufsfrist „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, beginnt, genügt den gesetzlichen Vorgaben. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.11.2016 entschieden. Das Urteil der Vorinstanz war aber gleichwohl wegen fehlender Angaben zur Aufsichtsbehörde aufzuheben (Az.: XI ZR 434/15).

Sachverhalt

Die Kläger schlossen als Verbraucher im August 2010 mit der beklagten Sparkasse einen Immobiliendarlehensvertrag über 273.000 Euro mit einer Laufzeit bis zum 30.11.2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95% im Jahr fest. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,78% im Jahr an. In der Widerrufsinformation hieß es: „Die Widerrufsfrist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“. Die Beklagte stellte den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Am 29.08.2013 widerriefen die Kläger ihre Vertragserklärung. Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten „aus dem widerrufenen Darlehensvertrag“ lediglich 265.737,99 Euro abzüglich Zinsen aus 32.778,30 Euro seit dem 30.09.2013 schulden, blieb in den Instanzen erfolglos.

BGH: Gestaltung der Widerrufsinformation dem Grunde nach nicht zu beanstanden

Der BGH hat auf die Revision der Kläger das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Allerdings habe die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Widerrufsinformation sei auch inhaltlich klar und verständlich gewesen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, informiere für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprächen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde „Pflichtangaben“ benannten, die für den Immobiliendarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben liege indessen das von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Darlehensvertrag abhängig zu machen.

Sparkasse hätte aber Angaben zur Aufsichtsbehörde machen müssen

Das Berufungsurteil könne aber gleichwohl keinen Bestand haben, weil die Beklagte im Darlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt habe, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht habe. Das Berufungsgericht müsse nunmehr klären, ob sich die Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtmissbräuchlich verhalten haben und welche Rechtsfolgen ein wirksamer Widerruf hat.

Folglich können Darlehensverträge, welche die oben genannte Widerrufsbelehrung enthalten, immer noch wirksam widerrufen werden, wenn die Bank in den Vertragsunterlagen die Aufsichtsbehörde tatsächlich nicht angegeben hat.

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