Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob folgender Zeugnisformulierung eine verschlüsselte Botschaft zu entnehmen ist, welche für den Arbeitnehmer negativ wirkt:

„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

Der Kläger wendete sich, soweit für die Revisionsinstanz noch maßgeblich, gegen die Formulierung „kennen gelernt“. Er vertrat die Auffassung, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, wobei die Revision vom LAG nicht zugelassen wurde.

Die auf Grund einer teilweise erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision des Klägers blieb vor dem 9. Senat des BAG ohne Erfolg. Nach dessen Ansicht erwecke die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.

BAG, Urteil vom 15.11.2011 – 9 AZR 386/10