Wer einen Neuwagen erworben hat, kann von dem Kaufvertrag zurücktreten, wenn am Unterboden des Wagens trotz mehrerer Reparaturversuche immer wieder ein deutlich wahrnehmbares Geräusch auftritt, dass den Mitfahrenden das Gefühl vermittelt, mit dem Kfz stimme etwas nicht. Denn ein Fahrzeug, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlen, sei mangelhaft, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Der Kläger erwarb bei einer Filiale des beklagten Autoherstellers einen Neuwagen für rund 33.000 Euro, der ihm Ende Januar 2008 ausgeliefert wurde. In der Folgezeit rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die von der Beklagten zum Teil behoben wurden. Im Juli 2009 bemängelte der Kläger zum ersten Mal klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs. Nachdem sich das Fahrzeug mehrfach zu Nachbesserungsversuchen bei der Beklagten befunden hatte (nach der Behauptung des Klägers 22 Mal), trat der Kläger im September 2009 vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen. Das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar.

Wie schon das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gab nun auch das OLG dem Kläger dem Grunde nach Recht. Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1% des Kaufpreises lägen, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung. Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft.

Auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis müsse sich der Kläger allerdings eine Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten 83.000 Kilometer anrechnen lassen, die hier laut OLG auf rund 13.000 Euro zu beziffern war. Wie das Gericht mitteilt, ist das Urteil vom 28.02.2013 faktisch rechtskräftig. Die Revision sei nicht zugelassen worden und eine Nichtzulassungsbeschwerde komme nicht in Betracht.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.02.2013 – 3 U 18/12

(Quelle: Beck online)