Kommt es bei einem privaten Krankenversicherungsvertrag aufgrund Prämienverzugs kraft Gesetzes zu einem Wechsel in den Basistarif, führt der Ausgleich der Zahlungsrückstände nicht automatisch zum Aufleben des ursprünglichen Versicherungsschutzes. Vielmehr wird die Versicherung im Basistarif fortgeführt. Hat der Versicherer die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag bereits vor dem Wechsel in den Basistarif ruhend gestellt, dauert die Ruhenszeit nach dem Wechsel in den Basistarif unverändert an.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung, dass er beim Antragsgegner nicht mehr im Basistarif, sondern im ursprünglich vereinbarten Tarif versichert ist, sowie für eine Klage auf Erstattung von Heilbehandlungskosten. Der Antragsteller unterhält beim Antragsgegner seit 01.01.1995 eine private Krankenversicherung. Anfang 2010 geriet er mit den Beitragszahlungen in Verzug. Nach mehreren Mahnungen stellte der Versicherer Mitte 2010 das Ruhen der Versicherung fest und stellte später die Versicherung zum 01.02.2012 gemäß § 193 Abs. 6 VVG in den Basistarif um. Auch die Leistungen aus dem Basistarif stellte er ruhend. Am 12.03.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Später beantragte der Antragsteller, ihn aus Kulanzgründen wieder in den ursprünglichen Tarif einzustufen. Der Antragsgegner machte dies u.a. von einer vorherigen Gesundheitsprüfung sowie vom Ausgleich der bestehenden Rückstände abhängig. Das Landgericht wies die PKH-Anträge auf Feststellung sowie auf Kostenerstattung i.H.v. 556,20 Euro zurück. Über weitere, später gestellte PKH-Anträge für eine Klage auf Kostenerstattung hat das LG noch nicht entschieden. Die Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.
Die beabsichtigten Klagen hätten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Fortführung des Versicherungsvertrags im Basistarif nach § 193 Abs. 6 Satz 9 VVG hätten unstreitig vorgelegen. Dass zu einem späteren Zeitpunkt das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, führe nicht zu einem rückwirkenden Wegfall des kraft Gesetzes eingetretenen Tarifwechsels. Durch eine Befriedigung der Rückstände könne der Versicherungsnehmer gemäß § 193 Abs. 6 VVG lediglich erreichen, dass die Ruhenszeit ende. Das habe aber nichts mit der Frage zu tun, in welchem Tarif der Antragsteller zu versichern sei. Ein Ruhen von Leistungen komme in jedem Tarif innerhalb einer Pflichtversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG in Betracht. Komme es im Basistarif zu einem Ruhen von Leistungen, habe die Befriedigung der Rückstände lediglich zur Folge, dass der Anspruch auf volle Leistung aus dem Basistarif wieder auflebe. Ein automatischer Wechsel aus dem Basistarif zurück in den ursprünglichen Tarif werde dadurch nicht bewirkt.
Ein Wechsel vom Basistarif in einen anderen Tarif komme lediglich unter den Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Satz 1 VVG in Betracht. Dies setze u.a. einen Antrag des Antragstellers sowie eine vorherige Gesundheitsprüfung voraus. Unstreitig lägen diese Voraussetzungen derzeit nicht vor. Darüber hinaus sei der Versicherer im Falle eines Antrags auf Wechsel in einen höherwertigen Tarif gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 VVG berechtigt, die Fortführung des Versicherungsvertrags zu den neuen Konditionen mit einem Leistungsausschluss oder einem Risikozuschlag und einer Wartezeit zu verbinden. Ob der Antragsgegner unter diesen Voraussetzungen zur Annahme eines Antrags verpflichtet sei, bedürfe derzeit keiner Entscheidung. Nur vorsorglich wies der Senat darauf hin, dass eine Pflicht zur Annahme eines Antrags auf Wechsel in einen höherwertigen Tarif mit dem in § 193 Absatz 5 VVG auf den Basistarif beschränkten Kontrahierungszwang kaum in Einklang gebracht werden könne (vgl. Marko, Private Krankenversicherung, Rn. 135).
Die beabsichtigte Leistungsklage auf Zahlung von 556,20 Euro habe für sich genommen vor dem Landgericht schon mangels sachlicher Zuständigkeit keine Aussicht auf Erfolg. Über die angekündigte Klageerweiterung habe das LG noch nicht entschieden.
Vorsorglich erteilte der Senat hierzu weitere Hinweise: Während der Ruhenszeit hafte der Versicherer gemäß § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Mit dem Wechsel in den Basistarif und der anschließenden Wiederaufnahme der laufenden Prämienzahlung durch den Antragsteller habe die Ruhenszeit nicht geendet. Vielmehr blieben auch die Leistungen im Basistarif weiter ruhend. Hierfür spreche bereits der Gesetzeswortlaut, wonach im Hinblick auf die Fortsetzung der Versicherung im Basistarif § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG unberührt bleibe. Hierfür spreche weiter, dass es sich beim Wechsel in den Basistarif nicht um den Abschluss eines neuen Vertrages, sondern um die Fortführung des ursprünglichen Vertrages handle. Auch sehe § 8 Abs. 6 Satz 7 MB/KK eine Fortdauer der Ruhenszeit beim Wechseln in den Basistarif ausdrücklich vor.
OLG Celle, Beschluss vom 12.03.2013 – 8 W 13/13
(Quelle: beck-fachdienst Versicherungsrecht – FD-VersR 2013, 34500)