Eine Diplom-Ökonomin ist mit ihrer Mobbing-Klage gegen ihre Arbeitgeberin auf Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 Euro gescheitert. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat ihre Berufung mit Urteil vom 26.03.2013 zurückgewiesen und die Vorinstanz bestätigt. Mobbing setze eine systematische Schikane durch Kollegen oder Vorgesetzte voraus. Dies habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt.

Die Klägerin, eine bei der beklagten Stadt beschäftigte Diplom-Ökonomin, vertrat die Ansicht, sie sei seit 2008 Schikanen ausgesetzt, die als Mobbing zu werten seien. Sie begehrte ein Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 Euro. Das Arbeitsgericht Solingen wies die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

Das LAG hat die Berufung zurückgewiesen und die Vorinstanz bestätigt. Mobbing sei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch Kollegen oder Vorgesetzte. Die Besonderheit liege darin, dass nicht einzelne, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Arbeitnehmers führt. Hierfür sei dieser darlegungs- und beweispflichtig. Zu berücksichtigen sei, dass auch länger dauernde Konfliktsituationen im Arbeitsleben vorkommen und der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausüben darf, solange sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz erkennen lässt. Zu beachten sei ferner, dass Verhaltensweisen von Vorgesetzten nur Reaktionen auf Provokationen des vermeintlich gemobbten Arbeitnehmers darstellen können. Zudem stelle nicht jede berechtigte oder überzogene Kritik durch den Arbeitgeber eine Persönlichkeitsverletzung dar.

Nach diesen Maßstäben konnte das LAG kein als Mobbing zu wertendes Gesamtverhalten feststellen. Die Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs sei kein Mosaikstein eines Mobbingverhaltens gewesen. Anlass der Kündigung seien Differenzen zwischen den Arbeitszeitaufzeichnungen der Klägerin und den beobachteten Anwesenheitszeiten gewesen. Das Arbeitsgericht habe die Kündigung erst nach Beweisaufnahme für unwirksam erachtet. Laut LAG war es auch nachvollziehbar und vertretbar, die Klägerin nach dem Kündigungsschutzprozess vorübergehend räumlich getrennt im Klinikum für einen Prüfauftrag einzusetzen. Die Arbeitgeberin habe ferner Schulungswünsche der Klägerin, die das Fortbildungsbudget erheblich überschritten, ablehnen dürfen. Die Führung eines Abwesenheitsbuches habe alle Mitarbeiter des Revisionsdienstes betroffen und sei mit Zustimmung des Personalrats erfolgt. Weiter habe der Vorgesetzte angesichts der Konfliktsituation ein Vier-Augen-Gespräch ablehnen und auf der Teilnahme einer dritten Personen bestehen dürfen. Zudem berücksichtigte das LAG, dass die Klägerin eine Mediation von dem Eingeständnis des angeblichen Mobbing durch die Vorgesetzten abhängig gemacht hatte.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013 – 17 Sa 602/12

(Quelle: Beck online)