Die Einstellung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz ist unzulässig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19.12.2012 entschieden. Der Betriebsrat könne deshalb der Einstellung seine Zustimmung verweigern. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Der Arbeitgeber beabsichtigt, auf Dauer eingerichtete Arbeitsplätze mit jeweils befristet eingesetzten Leiharbeitnehmern zu besetzen. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zu diesen Einstellungen. Der Arbeitgeber begehrt die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung.

Das LAG hat den Antrag zurückgewiesen. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu Recht verweigert, weil die Einstellungen gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstießen. Danach erfolge eine Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend. Auch wenn das Gesetz eine zeitliche Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung nicht (mehr) regele und dem Arbeitgeber daher ein Einsatz von Leiharbeitnehmern im Interesse einer flexiblen Arbeitsgestaltung weitgehend erlaubt sei, dürfe der Einsatz jedoch nicht auf Dauerarbeitsplätzen erfolgen. Dass die Beschäftigung des jeweiligen Leiharbeitnehmers vorübergehend erfolgen solle, sei dabei unerheblich.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012 – 4 TaBV 1163/12

(Quelle: Beck online)