Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer im Namen einer Einheits-KG ausgesprochenen Kündigung. Im Anstellungsvertrag eines bei der KG angestellten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer Einheits-KG war hinsichtlich der Kündigung Schriftform vereinbart mit dem Zusatz, dass die Schriftform erfüllt ist, wenn das Versammlungsprotokoll mit der Beschlussfassung über die Abberufung und/oder Kündigung übergeben wird. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Kündigung mangels Vorlage des Protokolls formunwirksam sei. Auch gegen die nachfolgend hilfsweise unter Vorlage eines solchen Protokolls erklärten Kündigungen erhob er Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, das den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg verwies. Die Klage wurde darauf gestützt, dass die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz, das aufgrund der Drittanstellung Anwendung finde, unwirksam sei. Die (bereits verstrichene) Klagefrist gemäß § KSCHG § 4 S. 1 KSchG gelte für Klagen vor den ordentlichen Gerichten nicht. Das Landgericht wies die Klage ab.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Beschlussfassung über die Kündigung oder Abberufung eines Geschäftsführers obliege grundsätzlich den Gesellschaftern der Gesellschaft, für die der Geschäftsführer bestellt ist. Bei einer sogenannten Einheits-KG würden die Rechte der Gesellschafter durch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wahrgenommen. Es beeinträchtige die Wirksamkeit der Kündigung nicht, wenn diese im Namen der KG anstatt der GmbH ausgesprochen werde. Bei Personen, die eine Doppelfunktion innehaben, verbiete sich eine rein formale Betrachtung, vielmehr sei auf die Umstände der Maßnahme abzustellen. Die in dem Dienstvertrag vorgesehene Verpflichtung, der Kündigung den entsprechenden Gesellschafterbeschluss beizufügen, bezwecke, nachvollziehen zu können, ob der Kündigung ein entsprechender Gesellschafterbeschluss zugrunde liege. Dem genüge es, wenn das Kündigungsschreiben durch die Gesellschafter unterzeichnet ist. Ob auf das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers der Komplementär-GmbH das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, ließ das Gericht offen. Die Klagefrist des § KSCHG § 4 S. 1 KSchG gelte, wenn sich der Kläger auf die Kündigungsschutzgründe der §§ KSCHG § 1 ff. KSchG beruft, auch bei einer Klage vor den ordentlichen Gerichten.

OLG Hamburg, Urteil vom 22.3.2013 – 11 U 27/12, rkr.

(Quelle: Beck online)