Selbst wenn ein Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend an den Entleiher überlassen wird, kommt mit diesem kein Arbeitsverhältnis zustande. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16.10.2012 entschieden. Der Gesetzgeber habe nicht näher geregelt, welche Rechtsfolgen eine nicht nur vorübergehende Leiharbeit habe. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Das Tochterunternehmen einer Krankenhausbetreibergesellschaft betreibt mit Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung. Es hat der Krankenhausbetreibergesellschaft eine Krankenschwester, die Klägerin, für die gesamte bisher über vierjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses als Leiharbeitnehmerin überlassen. Die Überlassung von Arbeitnehmern erfolgt nach dem Ende 2011 in Kraft getretenen Gesetzeswortlaut vorübergehend. Im Gesetz ist aber nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen im Falle nicht nur vorübergehender Leiharbeit eintreten.
Das LAG ließ vor diesem Hintergrund offen, ob es sich um eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung gehandelt habe. Jedenfalls sei kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande gekommen. Der Gesetzgeber habe diese Rechtsfolge nicht vorgesehen. Auch ein rechtsmissbräuchliches Strohmanngeschäft könne in derartigen Fällen jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis wie im vorliegenden Fall vor der Ende 2011 erfolgten Änderung des AÜG abgeschlossen worden sei.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12
(Quelle: Beck online)