Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht. Dabei komme es nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Voraussetzung sei aber, dass mit der Gratifikation nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt sei.

Die Klägerin machte die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2009 geltend, die mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen sollte. Nach dem Arbeitsvertrag ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.11.2009 zum 31.12.2009 gekündigt.

Während die Vorinstanzen der Klage stattgaben, hob das Bundesarbeitsgericht auf die Revision des Arbeitgebers das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Sache zurück. Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden könne, sei abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpfe die Zahlung – wie vorliegend – nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, sei jedenfalls eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und halte der Inhaltskontrolle stand.

Das Landesarbeitsgericht wird laut BAG jetzt aufzuklären haben, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt wurde und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Arbeitnehmerin hatte hier behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.

BAG, Urteil vom 18.01.2012 – 10 AZR 667/10