Eine Versand- und Gefahrübergangsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Möbelversandhändlerin, nach der das Unternehmen nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, ist unwirksam, wenn sie sich auch auf Kaufverträge bezieht, in denen sich das Unternehmen zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Sie hält dann der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die beklagte Möbelhändlerin betreibt auch einen Online-Shop. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Shop ist geregelt: «Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.» Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält. Die Klausel beziehe sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergebe, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichte. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liege nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen könne die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsportunternehmen schulde, benachteilige den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweiche und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändere (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinzu komme, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließe; insoweit verstoße die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7b BGB.

BGH, Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 353/12

(Quelle: Beck online)