Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 91 I 1 ZPO gehören, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf.

K ist rechtskräftig verurteilt, B nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 680 EUR zu zahlen. Zur Vorbereitung einer Abänderungsklage beauftragt K ein Detektivbüro mit der Feststellung, ob B eine von ihr stets bestrittene verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB unterhält. Das Detektivbüro überwacht Fahrten der B mit einem heimlich angebrachten Global-Positioning-Sender, erstellt ein umfassendes personenbezogenes Bewegungsprofil und stellt u.a. dadurch eine verfestigte Lebensgemeinschaft von B fest. Die auf Grundlage der Ermittlungen erhobene Abänderungsklage, mit der K den Wegfall seiner Unterhaltspflicht erstrebt, erkennt B an. Im Kostenfestsetzungsverfahren meint K, die Detektivkosten einschließlich der Sachkosten für den Einsatz des GPS-Geräts i.H.v. 3.710,42 EUR seien berücksichtigungsfähig. Dem gibt das AG auch statt. Das OLG lehnt die Erstattung auf Beschwerde von B hingegen ab (NJW 2008, 3508). Hiergegen wendet sich B.

rfolglos! Die Überwachung mittels GPS-Systems ist hier ein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der B. Die dadurch ausgelösten Kosten sind insgesamt nicht erstattungsfähig, weil das gewonnene Beweisergebnis gerichtlich nicht verwertbar gewesen wäre. Zu den Prozesskosten sind allerdings auch solche Kosten zu rechnen, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden (BGH, NJW-RR 2006, 501 Rn. 11; BAG, NZA 2009, 1300 Rn. 18). Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Detektivkosten erstattungsfähig sein (OLG Köln, BeckRS 2012, 25529; OLG Hamburg MDR 2011, 1014). Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits allerdings nur zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 91 I 1 ZPO). Das ist bei Kosten der Beschaffung von Beweismitteln nur dann der Fall, wenn das Beweismittel auch verwertet werden darf. Daran fehlt es hier.

Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung der durch das GPS-System gewonnenen Daten greifen in das durch Art. 2 I i.V.m. Art. I GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ob und in welchem Umfang ein Eingriff in dieses Recht hinzunehmen ist, muss unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH, NJW 1995, 1955, 1957). Das Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reichen dabei nicht. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist. Das ist der Fall, wenn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage i.S.v. § 227 BGB bzw. § 32 StGB befindet (BVerfG, NJW 2002, 3619, 3624; BGH, FamRZ 2005, 340, 341). Ob eine solche rechtfertigende Sachlage im Hinblick auf den Gesichtspunkt eines (versuchten) Prozessbetrugs (§ 263 StGB) gegeben ist, wenn außergerichtlich bzw. vorprozessual unzutreffender Vortrag erfolgt, oder ob es insoweit noch an einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff fehlt, der zur Beauftragung einer Detektei mit heimlichen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht tangierenden Beobachtungen berechtigen könnte, oder jedenfalls eine rechtfertigende Notstandslage i.S.d. § 34 StGB (BGH, NJW 1982, 277) gegeben ist, kann dahinstehen. Denn unabhängig davon muss jeder Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verhältnismäßig sein. Hieran fehlt es. Es wäre ausreichend gewesen, B punktuell persönlich zu beobachten. Die Beobachtung hätte zeitlich auf Stichproben, z.B. zu Abend- und Nachtzeiten sowie am Wochenende am Anwesen des vermeintlichen Lebensgefährten, beschränkt werden können. Im Zuge einer punktuellen persönlichen Beobachtung wäre B zwar unter Umständen auch teilweise unmittelbares Objekt der Beobachtung gewesen. Dadurch hätte ihr Persönlichkeitsrecht jedoch keine weitergehenden Beeinträchtigungen erfahren, als es ohnehin schon bei der Bewegung im öffentlichen Raum ausgesetzt ist. Niemand kann allgemein Schutz davor verlangen, in diesem Bereich, insbesondere auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden (BGH, NJW 1995, 1955, 1956).

BGH, Beschluss vom 15.05.2013 – XII ZB 107/08

(Quelle: beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht – FD-ZVR 2013, 348413)