Geltendmachung eines Anspruchs vor dessen Entstehung kann ausnahmsweise eine tarifliche Ausschlussfrist wahren
Eine tarifliche Ausschlussfrist kann ausnahmsweise durch Geltendmachung des Anspruchs vor dessen Entstehung gewahrt werden. Das kommt in Betracht, wenn die Erfüllung von konkreten gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen auf einer bestimmten Berechnungsgrundlage verlangt wird und nur diese zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger war Busfahrer bei der Beklagten. Auf sein Arbeitsverhältnis war aufgrund vertraglicher Vereinbarung […]