Nachdem mit der MS „Pandora“ das erste Fondsschiff Insolvenz anmelden musste, ist nunmehr auch das Zweite, schon seit längerer Zeit notleidende Schiff des HCI Schiffsfonds VIII pleite. Über das Vermögen der MS „Maria Sibum“ GmbH & Co. KG wurde beim zuständige Insolvenzgericht (Az.: 10 IN 43/13)das Insolvenzverfahren eröffnet.

Seit dem Jahre 2004 beteiligten sich Anleger mit einem Investitionsvolumen von rund 43 Mio € an dem Schiffsfonds. Nicht nur blieben sechs der acht Schiffe des Fonds hinter den prospektierten Erlösen zurück, sondern auch seit 2011 wiesen bereits sieben Schiffe erhebliche Rückstände bei der Darlehenstilgung auf, so dass weitere Schiffsinsolvenzen diesen Fonds nicht ausgeschlossen werden können. In Anbetracht der schlechten Zahlen, sind solche sogar eher wahrscheinlich, zumindest ist aber mit weiteren hohen Verlusten zu rechnen.

Angesichts der Insolvenz haben Anleger zu befürchten, dass sie ihre geleistete Einlage nicht mehr zurückbekommen werden, so dass ihnen ein Totalverlust der Einlage droht.

Folglich bleibt den Anlegern nur die Möglichkeit Schadensersatzansprüche aus einer Pflichtverletzung der Anlageberatung geltend zu machen. So muss diese Anlageberatung ordnungsgemäß stattgefunden haben. Im Rahmen der Anlageberatung bedeutet dies, dass in zwei Schritte vorzugehen ist. Zum einen  müssen die Wünsche des Anlegers von den Beratern erfasst werden. Dies kann zum Beispiel die Sicherheit des investierten Geldes sein oder eine risikoreiche Renditeorientierung. Erst dann kann von den Beratern eine diesen Wünschen entsprechende Kapitalanlage ausgewählt werden.

Neben der anlegergerechten Beratung muss die Beratung auch objektgerecht sein. Eine objektgerechte Anlageberatung verlangt beispielsweise eine Aufklärung darüber, wie das Anlagemodell funktioniert und welche Risiken mit ihm einhergehen. Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sie müssen auch über Risiken aufklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Anleger sich zuvor noch nie an einem geschlossenen Fonds beteiligt hatte. Wurde gegen eine dieser Pflichten verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung der Anlageberatung.

Neben Schadensersatzansprüchen die sich aus einer Pflichtverletzung im Rahmen der Anlageberatung ergeben, bestehen zumeist auch noch Schadensersatzansprüche aus der Prospekthaftung, wenn der Beteiligungsprospekt hier Prospektfehler aufweist.

Wurde Ihnen zum Beispiel die Schiffsbeteiligung HCI Schiffsfonds VIII etwa als sichere Kapitalanlage empfohlen, wäre dies eine falsche und daher fehlerhafte Empfehlung, die eine Pflichtverletzung darstellt. Denn Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen, welche aufgrund dessen keine Sicherheit des investierten Geldes bieten können. Die die Insolvenzanmeldung der MS Pandora veranschaulicht dies geradezu exemplarisch. Daneben gibt es noch weitere Risiken, wie zum Beispiel das Verlustrisiko, das der ordentlichen Aufklärung bedarf. Letztlich ist ein weiterer lohnender Ansatzpunkt die fehlende Aufklärung über Provisionen oder Rückvergütungen, die die Gesellschaften oder Kreditinstitute für die Vermittlung oder den Vertrieb der Beteiligung erhalten.

Möchten auch Sie wissen, wie Sie Ihren Schaden oder einen möglichen Anspruch geltend machen können, der Ihnen durch die Beteiligung am HCI Schiffsfonds VIII entstanden ist? Dann rufen Sie uns an, wir wissen was zu tun ist.

Ihr Ansprechpartner:

Filippo Siciliano

Tel: 0711/220 469 30