Kapitalanlagen, die mit dem Risiko eines Totalverlusts behaftet sind, eignen sich nicht zur Altersvorsorge. Ein Anlageberater, der eine solche Anlage dennoch zur Altersvorsorge empfiehlt, haftet deswegen bei einem daraufhin eintretenden Verlust des Kapitalanlegers, wie das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden hat. Einen nebenberuflich für einen Finanzdienstleister aus Cloppenburg tätigen Anlageberater verurteilte das Gericht zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als 13.000 Euro.
Der Kläger hatte sich im Jahr 1995 nach Beratung durch den Beklagten als atypischer stiller Gesellschafter an einer Vermögensanlagen GmbH beteiligt. Durch die Insolvenz der zur «Göttinger Gruppe» gehörenden Gesellschaft verlor er sein eingezahltes Kapital. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, nahm das OLG eine Haftung des Anlageberaters für den Ersatz der eingezahlten Beträge an.
Typische stille Gesellschafter würden häufig allein am Gewinn beteiligt und könnten, soweit sie auch für Verluste haften, diese steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Bei der Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter seien Anleger hingegen regelmäßig auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt und könnten diesen steuerlich berücksichtigen lassen. In der Folge könne die Beteiligung zu einem Totalverlust führen.
Anlageberater seien verpflichtet, ihre Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dazu gehörten die Feststellung des Wissensstandes und der Anlagewünsche des Kunden, der Abgleich mit Anlageprodukten und deren Prüfung und Bewertung, die Empfehlung eines Anlageprodukts entsprechend den festgestellten Anlagezielen und die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage. Die Beratung müsse vollständig, richtig und verständlich sein. Die Beratung in diesem Fall habe den Anforderungen nicht genügt. Dem Kläger sei bereits keine Kapitalanlage empfohlen worden, die seinem Anlageziel dient.
Für das OLG stand nach der Vernehmung von Zeugen fest, dass der Kläger das Kapital für seine Altersvorsorge anlegen und deshalb das Risiko eines Totalverlusts nicht in Kauf nehmen wollte. Anleger mit diesem Ziel dürfen nach der Entscheidung keine mit einem derartigen Risiko behafteten Kapitalanlagen empfohlen werden.
(Quelle: Beck online)