Ein Rückfall während einer ambulanten Therapie rechtfertigt jedenfalls dann keine Kündigung, wenn es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen gekommen ist. Das geht aus einem Urteil das LAG Berlin-Brandenburg hervor.
Ein an Trunksucht erkrankter Elektriker hatte sich in einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber zur Teilnahme an einer ambulanten Therapie verpflichtet. Nach einem während dieser Therapie erlittenen zweiten Rückfall sprach dieser eine Kündigung aus.
Der Arbeitgeber trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass betriebliche Beeinträchtigungen vorlägen. Zum einen würde aufgrund der gefahrgeneigten Tätigkeit des Elektrikers selbst ein einmaliger Fehltritt zu erheblicher Eigen- und/oder Fremdgefährdung führen und zum anderen sei mit hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen.
Die Richter des LAG Berlin-Brandenburg bestätigten nun die für den Arbeitnehmer günstige Entscheidung der Vorinstanz.
Sie argumentieren dabei mit den bewährten für krankheitsbedingte Kündigungen aufgestellten Grundsätzen (negative Prognose, betriebliche Interessen, Interessenabwägung).
Hinsichtlich der ersten Stufe (negative Prognose) bestünden bereits Bedenken, ob ein einziger Alkoholkonsum bereits eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen zukünftigen Gesundheitszustands rechtfertige.
In jedem Fall lägen hier die Voraussetzungen der zweiten Stufe (Beeinträchtigung betrieblicher Interessen) nicht vor. Insbesondere sei der Arbeitnehmer nicht unter dem Gesichtspunkt der Eigen- und Fremdgefährdung als ungeeignet anzusehen. Voraussetzung hierfür sind alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei der Arbeit. Zu solchen ist es seit Abschluss der Therapievereinbarung nicht gekommen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2012, Az. 15 Sa 911/12
(Quelle: arbeitsrecht.de)