Der Versicherer ist auch dann nicht verpflichtet, mit einem Versicherungsmakler direkt zu korrespondieren und diesem Auskünfte über einen Versicherungsvertrag zu erteilen, wenn der Versicherungsnehmer – nach Abschluss des Versicherungsvertrages – dem Makler eine entsprechende Vollmacht erteilt.
Die Klägerin, eine Versicherungsmaklerin, erhielt von der Streithelferin, einer Versicherungsnehmerin der Beklagten, eine Vollmacht, sie gegenüber dem Versicherer zu vertreten, alle die Versicherungsverträge betreffenden Willenserklärungen abzugeben und bestehende Versicherungsverträge zu kündigen. Diese Vollmacht legte die Klägerin dem Beklagten vor und forderte ihn auf, ihr die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Informationen zu übersenden. Der Beklagte erteilte Vertragsinformationen bezüglich eines ebenfalls bei ihm bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages, lehnte jedoch die Überlassung von Unterlagen für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag an die Klägerin ab und teilte mit, dass die Beklagte grundsätzlich keine courtagepflichtige Zusammenarbeit mit Maklern eingehe und auch keine Vertragsinformationen versende. Man werde Willenserklärungen, die die Maklerin im Namen der Kundin und unter Vorlage einer Vollmacht ausspreche, so behandeln, als seien diese von der Kundin selbst ausgesprochen worden. Schriftwechsel werde man ausschließlich mit der Kundin führen.
Die Klägerin beantragt die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Korrespondenz zu dem Versicherungsvertrag über die Klägerin zu führen. Das Amtsgericht wies die Klage als unzulässig und unbegründet ab. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Zwar sei die Klage entgegen der Ansicht des Amtsgerichts zulässig. Die Klage sei ausdrücklich in gewillkürter Prozessstandschaft erhoben. Die Klägerin sei von der Streithelferin ermächtigt, den Anspruch in eigenem Namen einzuklagen, und habe ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung.
Die Klage sei jedoch unbegründet. Da der Beklagte sich dazu bereit erklärt habe, von der Klägerin kraft der Vollmacht namens der Versicherungsnehmerin abgegebene Willenserklärungen als wirksam zu betrachten, bestehe Streit nur über eine aktive Korrespondenzpflicht des Beklagten, insbesondere über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Auskünfte, Informationen und Unterlagen zu übermitteln. Ein solcher Anspruch bestehe jedoch nicht. Vertragliche Regelungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestünden nicht. Eine ausdrückliche Regelung hierzu ergebe sich weder aus Gesetz noch aus Vertrag. Auch aus § 241 BGB sei eine derartige Verpflichtung nicht herzuleiten.
Bei der streitigen Korrespondenzpflicht handele es sich nicht um eine Leistungspflicht. Eine der Hauptpflichten des Versicherungsvertrages werde hierdurch nicht berührt. Das Integritätsinteresse der Streithelferin werde durch die Weigerung des Beklagten, direkt mit der Klägerin zu korrespondieren und ihr Auskünfte zu erteilen, nicht berührt. Eine ausdrückliche Regelung, wonach die Streitverkündete als Versicherungsnehmerin dem Beklagten verbindlich vorschreiben könne, mit wem dieser zu korrespondieren habe, bestehe nicht. Die Fälle, in denen zwingend nur der Bevollmächtigte zur Korrespondenz zuzulassen ist, seien als Ausnahme vom Regelfall ausdrücklich gesetzlich geregelt. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier nicht vor.
Auch die Beauftragung der Klägerin durch die Streitverkündete führe nicht zu einer solchen Verpflichtung. Die Streitverkündete könne nicht einseitig ihrem Vertragspartner weitergehende Pflichten dadurch auferlegen, dass sie zu seinen Lasten weitere Verträge schließe.
LG Münster, Urteil vom 19.07.2012 – 015 S 27/11
(Quelle: beck-fachdienst Versicherungsrecht – FD-VersR 2012, 337212 )