Wer einen ihm unaufgefordert zugesandten Antrag auf Eintragung in ein Online-Branchenverzeichnis unterschreibt, rechnet nicht unbedingt damit, dass er damit einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen hat. Dies gilt vor allem dann, wenn die Entgeltklausel so in das Antragsformular eingefügt ist, dass sie nicht auffällt. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass eine solche Entgeltklausel nicht Vertragsbestandteil wird. Dabei berücksichtigten die Richter, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet oft auch unentgeltlich angeboten werden.
Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als «Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…» bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten «X» hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: «Rücksendung umgehend erbeten» und (unterstrichen) «zentrales Fax». Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin. Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift «Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)». In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: «…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….» Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 Euro brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, werde eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall mache bereits die Bezeichnung des Formulars als «Eintragungsantrag Gewerbedatenbank» nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handele. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten sei durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht sei demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten gewesen sei.
BGH, Urteil vom 25.07.2012 – VII ZR 262/11