Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Versicherungskunden gestärkt. Er erklärte mehrere Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer für unwirksam. Unter anderem dürften Versicherungsbedingen nicht vorsehen, dass Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit ersten Beiträgen verrechnet werden. Mit dem Urteil vom 25.07.2012 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung weiterentwickelt.

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Lebensversicherungs-AG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Bestimmungen unter anderem betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung), die die Beklagte in ihren Versicherungsbedingungen jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen für intransparent und damit unwirksam erachtet. Es hat aber die Klage abgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Verurteilung bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 01.01.2008 wendet. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden war.

Der BGH hat die Revision der Beklagten mit seinem Urteil im Wesentlichen zurückgewiesen, derjenigen des Klägers dagegen stattgegeben. Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, stellten eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und seien deshalb unwirksam. Die Zillmerung führe dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten. Der Senat hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterentwickelt.

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der BGH ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und andererseits dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.) differenzieren. Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers seien ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter zehn Euro nicht erstattet werden. Schließlich hat der BGH entschieden, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.

BGH, Urteil vom 25.07.2012 – IV ZR 201/10