Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufungen von insgesamt 16 Anlegern zurückgewiesen, die gegen eine Immobilienfonds- und eine Treuhandgesellschaft sowie den Allgemeinen Wirtschaftdienst AWD Schadensersatzansprüche in einer Höhe von insgesamt rund 750.000 Euro aus Prospekthaftung und wegen unterlassener Aufklärung über Provisionsleistungen geltend gemacht hatten. Der Anlageprospekt sei fehlerfrei gewesen, aufklärungspflichtige Provisionszahlungen seien nicht nachgewiesen worden, so das OLG.

Die Kläger erwarben in den 90er Jahren vom AWD vermittelte Anteile an einem Immobilienfonds, der ein Wohn- und Geschäftsgebäude in Berlin errichtete und betrieb. Wegen zu geringer Renditen verlangten sie von den beteiligten Gesellschaften und dem AWD die Rückzahlung der Einlagen gegen Rückgabe der Fondsanteile. Sie beanstandeten den Anlageprospekt in mehreren Punkten als fehlerhaft. So sei nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass die Fondsanteile nur eingeschränkt handelbar seien. Die Rendite-Prognoserechnung sei unrealistisch überhöht gewesen. Außerdem sei das Verhältnis zwischen dem tatsächlich für die Errichtung und den Betrieb des Gebäudes verwendeten Kapitalanteil und dem Anteil für Beratungs- und sonstige Nebenkosten unklar und fehlerhaft dargestellt worden. Das LG wies die Klagen ab, da die Ansprüche jedenfalls verjährt seien. Im Berufungsverfahren vor dem OLG erweiterten die Kläger ihre Vorwürfe. Sie behaupteten nun auch eine überhöhte Provisionszahlung an den AWD. Entgegen den Angaben im Prospekt seien mindestens 15% Provision gezahlt worden. Darüber hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgeklärt werden müssen.

Das OLG hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen. Die Beweislast für die Zahlung einer aufklärungsbedürftigen Provision liege bei den Klägern. Indes habe keiner der vernommenen Zeugen, darunter auch der frühere Vorstandsvorsitzende der AWD Holding AG Carsten Maschmeyer, die Zahlung einer Provision von 15% oder mehr an den AWD bestätigen können. Das negative Beweisergebnis gehe zu Lasten der Kläger. Ferner bestätigt das OLG die Annahme der Verjährung durch das LG. Zudem sei der Prospekt nicht fehlerhaft gewesen. Die Angaben seien hinreichend nachvollziehbar.

OLG Köln, Urteil vom 30.08.2012 – 18 U 42/11; 18 U 47/11; 18 U 48/11

(Quelle: Beck online)