Der Versicherer ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dazu verpflichtet, den Versicherungsnehmer laufend über seine Produktentwicklung zu unterrichten. Eine Beratung dahingehend sei nur dann angebracht, wenn der Versicherungsnehmer sein Interesse an einer Änderung des Versicherungsschutzes zum Ausdruck bringt.  Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, hält bei der Beklagten eine Ende 1996 mit deren Rechtsvorgängerin abgeschlossene Wohngebäudeversicherung, der die VGB 88 zugrunde liegen. Sie verlangt Schadensersatz nach § 6 Abs. 5 VVG, weil sie meint, die Beklagte habe ihre Beratungspflicht im laufenden Versicherungsverhältnis aus § 6 Abs. 4 VVG verletzt.     Im Januar 2011 erlitt das versicherte Gebäude zwei Schäden, für die die vereinbarten Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz vorsehen. Frostbedingt platzte am 06.01.2011 ein Regenfallrohr mit der Folge, dass auslaufendes Regenwasser in Räume des versicherten Gebäudes eindrang. Am 13.01.2011 wurde nach der Behauptung der Klägerin bei einem Einbruchversuch eine Eingangstür beschädigt.     Im erstgenannten Fall war die Beklagte nicht eintrittspflichtig, weil nach der dem Vertrag zugrunde liegenden Fassung des § 6 Nr. 1a VGB 88 Regenabflussrohre nicht versichert sind. Im zweiten Fall entfiel die Deckungspflicht, weil der Versicherungsschutz mutwillige Beschädigungen des Hauses durch Dritte nicht umfasst. Seit Januar 2004 verwendet die Beklagte neue Klauseln, deren erweiterter Versicherungsschutz sich auch auf innen verlegte Regenabflussrohre und mutwillige Beschädigungen durch unbefugte Dritte erstreckt. Die Klägerin meint, die Beklagte hätte sie aus diesem Anlass über die entsprechenden Deckungslücken in ihrem Vertrag beraten müssen, was der Generalagent der Beklagten versäumt habe. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.  Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer laut BGH nicht laufend über seine Produktentwicklung unterrichten, sondern ihn erst dann beraten, wenn der Versicherungsnehmer sein Interesse an einer Änderung des Versicherungsschutzes zum Ausdruck bringt. Dazu habe die Klägerin nichts vorgetragen. Auch ein Irrtum des Versicherungsnehmers über den Umfang des Versicherungsschutzes schaffe so lange keinen Beratungsanlass, wie der Versicherer davon nichts wisse.  Es überspanne im Übrigen die mit dem neuen VVG im Jahr 2008 eingeführte Beratungspflicht aus § 6 Abs. 4 VVG, wolle man sie rückwirkend auf einen Bedingungswechsel aus dem Jahr 2004 anwenden. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheide aber selbst bei einer unterstellten Verletzung der Beratungspflicht aus, weil es an einem hierdurch kausal verursachten Schaden fehle. Hinsichtlich des Türschadens habe auch kein Beratungsanlass im Sinne von § 6 Abs. 4 VVG bestanden, weil die Klägerin bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages die schon damals eröffnete Möglichkeit, durch unbefugte Dritte verursachte Gebäudeschäden zu versichern, nicht gewählt habe. Durch die neuen Bedingungen der Beklagten, die einen solchen Schutz standardmäßig vorsähen, sei mithin keine nachträgliche Deckungslücke entstanden, vielmehr sei der Versicherungsschutz infolge der Entscheidung der Klägerin von vornherein lückenhaft gewesen.  BGH, Urteil vom 04.12.2013 – IV ZR 409/12  (Quelle: beck-fachdienst Versicherungsrecht – FD-VersR 2014, 356356)