Die beklagte Bank kündigte die mit der Klägerin geführte Kontoverbindung „aus grundsätzlichen Erwägungen“ unter Hinweis auf Nr. 19 I AGB-Banken. Hiergegen erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die der Beklagten aufgab, das Girokonto der Klägerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterzuführen.

Das LG wies die auf Feststellung des Fortbestehens des Girovertrags gerichtete Klage ab. Das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung verworfen (WM 2012, 1239). Die Frage, ob die Beklagte bei der Kündigungserklärung wirksam vertreten war, ließ das OLG offen. Die Kündigungserklärung sei spätestens in der Klageerwiderung zum Ausdruck gekommen.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

Der BGH bestätigt allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass Nr. 19 I AGB-Banken zwar der Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB unterliege, die Klägerin aber nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Eine nach § 307 II Nr. 1 BGB relevante Abweichung vom gesetzlichen Leitbild lasse sich nicht mit einem Verweis auf die mittelbare Drittwirkung des Art. 3 GG begründen. Diese Ausstrahlungswirkung reiche allenfalls so weit, als die systematische Diskriminierung einzelner Personen oder Gruppen in AGB unzulässig sei.

Auch könne der Gleichheitssatz die Beklagte nicht daran hindern, ihr Kündigungsrecht auszuüben. Eine der unmittelbaren Geltung gleichkommende generelle Bindung von Privatrechtssubjekten an den Gleichheitssatz bestehe nicht, da dies die privatrechtliche Vertragsfreiheit und die grundgesetzlichen Freiheitsrechte aushebele. Ob der allgemeine Gleichheitssatz gelte, richte sich danach, ob im Verhältnis einzelner Privatrechtssubjekte zueinander ein (soziales) Machtverhältnis besteht. Ein solches könne aber nicht allein mit der kreditwirtschaftlichen Betätigung der Beklagten belegt werden. Ebenso könne aus dem an die Öffentlichkeit gerichteten Angebot, Girokonten zu führen, keine Beschränkung des Kündigungsrechts abgeleitet werden.

Rechtsfehlerhaft sei es aber gewesen, nicht der Frage nachzugehen, ob die Beklagte bei der Kündigungserklärung wirksam vertreten gewesen sei. Insbesondere sei es dem Berufungsgericht verwehrt gewesen, auf die Klageerwiderung zurückzugreifen, in der die Beklagte auf eine frühere Kündigung verwiesen hatte. Dies könne zwar als Ausdruck des Kündigungswillens gewertet werden. Es sei aber erforderlich, dass der Kündigungswille in Übereinstimmung mit der vertraglichen Regelung, auf die das Kündigungsrecht gestützt wird, zum Ausdruck kommt. Die Beklagte habe aber nicht nur jede Äußerung des Inhalts unterlassen, sie wolle (wenigstens) mit dem Zugang der Klageerwiderung das Vertragsverhältnis zur Klägerin beenden, sondern darüber hinaus auch von jeglicher Fristsetzung nach Nr. 19 I 1 AGB-Banken 2002 abgesehen.

BGH, Urteil vom 15.01.2013 – XI ZR 22/12

(Quelle: Beck online)