Wechseln Arbeitnehmer durch einen dreiseitigen Vertrag vom Betriebsveräußerer zu einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, so ist diese Vereinbarung unwirksam, wenn es für den Arbeitnehmer klar erschien, dass alsbald seine Neueinstellung durch einen Betriebserwerber erfolgen werde. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht klar.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung. Über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers war 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter führte das Unternehmen zunächst fort und versuchte es zu veräußern. Im März 2008 hatte die spätere Betriebserwerberin einen Tarifvertrag mit der IG Metall geschlossen, in dem sie sich verpflichtete, von den rund 1.600 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin nach dem Erwerb der Betriebsstätten über 1.100 unbefristet und 400 befristet zu beschäftigen. Danach schloss sie mit dem Insolvenzverwalter einen Kaufvertrag über die sächlichen Betriebsmittel. Im April 2008 vereinbarte der Insolvenzverwalter mit Betriebsrat und Gewerkschaft einen Interessenausgleich und Sozialplan zu einer «übertragenden Sanierung».
Dann wurde auf einer Betriebsversammlung am 03.05.2008 den Arbeitnehmern das Formular eines dreiseitigen Vertrags ausgehändigt, der das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 31.05.2008 und die Vereinbarung eines neuen Arbeitsverhältnisses ab dem 01.06.2008 00.00 Uhr mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft vorsah. Außerdem wurden auf derselben Betriebsversammlung den Arbeitnehmern vier weitere von ihnen zu unterzeichnende Angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit der Betriebserwerberin, beginnend am 01.06.2008 um 00.30 Uhr vorgelegt. Ein Angebot beinhaltete einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Betriebserwerberin, die anderen drei sahen unterschiedlich lang befristete Arbeitsverhältnisse vor. Der Kläger unterzeichnete alle fünf Vertragsangebote. Die Betriebserwerberin nahm am 30.05.2008 das Angebot des Klägers für ein auf 20 Monate befristetes Arbeitsverhältnis an. Ab 01.06.2008 arbeitete der Kläger für diese und klagte im Juni 2009 auf Entfristung.
Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht und dem Achten Senat des BAG Erfolg. Die Beklagte könne sich auf die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch den vom Kläger mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft geschlossenen Arbeitsvertrag, der nur eine halbe Stunde bestand, nicht berufen. Nach den Umständen, unter denen dieser Vertrag zustande kam, erscheine es klar, dass er dem Zweck diente, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu unterbrechen und die Rechtsfolgen des § 613a BGB zu umgehen. Dass der Kläger nicht dauerhaft aus dem Betrieb ausscheiden sollte, habe sich für ihn sowohl aus den Rahmenvereinbarungen des Insolvenzverwalters als auch daraus ergeben, dass er gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Angebotes der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft vier Angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit der Betriebserwerberin abzugeben hatte.
BAG, Urteil vom 24.10.2012 – 8 AZR 572/11
(Quelle: Beck online)