Der Versicherer ist zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt, selbst wenn er über die möglichen Folgen von Falschangaben nicht ausreichend belehrt hat, wenn der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Makler arglistig falsche Angaben im Antrag gemacht haben. Das hat der Vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Der Kläger, der zuvor mit einem Versicherungsvermittler einen Maklervertrag geschlossen hatte, hatte im Jahr 2010 bei dem beklagten Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung gestellt. Damals waren die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden unvollständig und die nach psychotherapeutischen Behandlungen nicht beantwortet worden. In der Folge erhielt die Beklagte ein weiteres Antragsformular, in dem diese Fragen mit «nein» beantwortet wurden. Die Versicherung stellte hierauf einen Versicherungsschein aus.
Die Versicherung erklärte mit Schreiben vom 22.09.2011 den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger ihr verschiedene erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte. Später erklärte sie noch die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung. Die auf Feststellung gerichtete Klage, dass der Vertrag weder durch Rücktritt noch durch Anfechtung beendet ist, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Auch der BGH hielt den Rücktritt des Versicherers für berechtigt. Der arglistig handelnde Versicherungsnehmer könne sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen. Der Versicherer könne im Fall einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer mithin auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular entgegen den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG nicht oder nicht ausreichend belehrt habe. Entscheidend hierfür sei, dass die Belehrungspflichten zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet sind, der arglistig handelnde Versicherungsnehmer aber nicht gleichermaßen schutzwürdig sei.
Der Versicherungsnehmer könne sich ferner auch nicht darauf berufen, er habe gegenüber dem von ihm eingeschalteten Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht, erklärte der BGH weiter. Vielmehr müsse er sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen. Ein Ausnahmefall, in dem eine derartige Zurechnung nicht in Betracht kommt, lag laut Gericht im Streitfall nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
BGH, Urteil vom 12.03.2014 – IV ZR 306/13
(Quelle: Beck online)