Der Prokon-Verkaufsprospekt für Beteiligungen an Windkraftanlagen enthält irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen «maximalen Flexibilität» der Geldanlage. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 05.09.2012 entschieden.
Das beklagte Unternehmen der Prokon-Unternehmensgruppe bewirbt sogenannte Genussrechte als Geldanlage. Verbraucher können Werbeaussagen in dem Verkaufsprospekt so verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergebe. Das Unternehmen wirbt auch mit der «maximalen Flexibilität» der Geldanlage. Eine Verbraucherschutzzentrale klagte auf Unterlassung der Werbung und gewann vor dem Landgericht.
Das Oberlandesgericht hat als Berufungsinstanz nunmehr entschieden, dass die von den Verbraucherschützern beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden dürfen. Die Werbeaussagen seien unzutreffend und damit unlautere Werbung. Die Anlage des Geldes in Genussrechten stelle keine ebenso sichere Geldanlage wie die Geldanlage bei einer Bank auf einem hergebrachten Sparbuch dar. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens hätten die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank bestehe demgegenüber im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer.
Das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, werde auch keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen sei weder Besitzer noch Betreiber der Windkraftanlagen. Es vergebe vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der Prokon-Gruppe für deren Investitionen und erwerbe verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steigt und fällt mit der Geldwertstabilität.
Die Zusage eines Höchstmaßes an Flexibilität treffe ebenfalls nicht zu, da das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage nicht eingehalten werden könne. Die Kündigung der Anleihe sei grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig und dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine reguläre Kündigungsmöglichkeit bestehe insofern erst ab fünf Kalenderjahren mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr.
OLG Schleswig, Urteil vom 05.09.2012 – 6 U 14/11
(Quelle: Beck online)