Nennt der Halter eines Kfz der OWi-Behörde zwar denjenigen, dem er das Fahrzeug (dauerhaft) überlassen hat, führt dies aber trotz ordnungsgemäßer Ermittlung nicht zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit, kann laut Verwaltungsgericht Düsseldorf ein Fahrtenbuch auch gegen den kooperierenden Halter angeordnet werden. Das gelte auch bei Firmen-, Dienst- und Geschäftsfahrzeugen.

Am 11.02.2012 wurde mit einem auf die Klägerin, ein Unternehmen, zugelassenen Pkw auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 32 km/h überschritten. Am 18.03.2012 wurde die Klägerin als Zeugin im eingeleiteten OWi-Verfahren befragt. Am 24.03.2012 teilte sie mit, dass sie das Fahrzeug ihrem Arbeitnehmer T zum Gebrauch überlassen habe. Diesem wurde nun der Anhörungsbogen übersandt, den er nicht zurückschickte.

Die Behörde nahm daraufhin einen Lichtbildvergleich vor und ein Polizeibeamter suchte sodann die Klägerin auf. Dort wurde T zwar angetroffen, er bestritt jedoch, die abgebildete Person auf dem Foto zu sein. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt. Nach einer Anhörung erließ die Behörde gegen die Klägerin eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von neun Monaten.

Dagegen wehrt sich die Klägerin. Sie trägt vor, das Überwachungsfoto sei unscharf und bilde nur das Heck des Fahrzeugs ab. Die Polizeibeamten hätten im Übrigen T auch nicht gefragt, wer gefahren sei. Auch die Geschäftsführung der Klägerin sei nicht befragt worden. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin «bestraft» werde, obwohl ihr keine Vorwürfe zu machen seien.

Das VG hat die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Auflage sei § 31a Abs. 1 StVZO. Die Behörde sei nicht in der Lage gewesen, einen Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen durchgeführt habe. Die Fahrtenbuchauflage sei eine präventive Maßnahme, die unabhängig davon auferlegt werden könne, ob der Fahrzeughalter es zu vertreten habe, dass der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. Die Anordnung richte sich zu Recht gegen den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug habe. Nunmehr sei auch der Fahrer, dem das Fahrzeug überlassen werde, als Beauftragter (§ 31a Abs. 2 StVZO) verpflichtet, das Fahrtenbuch zu führen. Verstoße er gegen diese Verpflichtung, müsse er mit einem OWi-Verfahren rechnen.

Soweit andere Gerichte die Aufnahme verträten, dass in solchen Fällen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Fahrtenbuchauflage nicht erlassen werden könne, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Es seien angemessene Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt worden. Bei Firmenfahrzeugen könne die Erfüllung solcher Pflichten durch vertragliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter sichergestellt werden. Auch sei es möglich, ihn vertraglich zur Führung eines Fahrtenbuches zu verpflichten.

VG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2012 – 6 K 6286/11

(Quelle: beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht – FD-StrVR 2012, 336361)