Mit der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht verzichtet der Arbeitgeber auf die Erbringung und das Angebot der Arbeitsleistung mit der Folge, dass er sich auch ohne tatsächliches oder wörtliches Angebot der Arbeitsleistung im Annahmeverzug befindet. Ein darüber hinausgehendes Absehen von dem Erfordernis der Leistungsfähigkeit bedarf nach Ansicht des BAG der ausdrücklichen Vereinbarung.

BAG, Urt. v. 26. 6. 2013, 5 AZR 432/12

(Quelle: Beck online)