Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, erlischt zugleich der Urlaubsanspruch. Es erlischt auch dessen regelmäßig höchstpersönliche Leistungspflicht im Sinne des § BGB § 613 Satz 1 BGB. Hieraus folgt zugleich, dass alle Ansprüche auf Befreiung von dieser Arbeitspflicht untergehen. Dies gilt auch für den Urlaubsanspruch. Er kann sich deshalb nicht mehr in einen Abgeltungsanspruch gemäß § BURLG § 7 Abs. BURLG § 7 Absatz 4 BUrlG umwandeln.
Dieses Ergebnis entspricht dem von § BURLG § 7 Abs. BURLG § 7 Absatz 4 BUrlG und von Art. EWG_RL_2003_88 Artikel 7 Abs. EWG_RL_2003_88 Artikel 7 Absatz 2 der Arbeitszeitrichtlinie verfolgten Abgeltungszweck. Danach darf der Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis nicht abgegolten werden. Vielmehr muss dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub, der nicht mehr durch Freistellung gewährt werden kann, „durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden“ (Art. EWG_RL_2003_88 Artikel 7 Abs. EWG_RL_2003_88 Artikel 7 Absatz 2 der Arbeitszeitrichtlinie). Der Abgeltungszweck knüpft folglich an die Person des Arbeitnehmers an. Das Entstehen des Anspruchs setzt voraus, dass die Abgeltung als reiner Geldanspruch noch der Person des ausscheidenden Arbeitnehmers zukommen kann. Nur wenn der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verstirbt, fällt der entstandene Anspruch gemäß § BGB § 1922 Abs. BGB § 1922 Absatz 1 BGB in den Nachlass.
BAG 20. 9. 2011 – 9 AZR 416/10