Klauseln über die Erstattung von Weiterbildungskosten genügen dem Transparenzgebot nur dann, wenn sie keine vermeidbaren Unklarheiten bezüglich der ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach enthalten. Der Arbeitnehmer kann sein Zahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen, wenn die Art und die Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten fehlen und die einzelnen Positionen nicht genau und abschließend bezeichnet sind. Die Klägerin verlangt die Erstattung von Weiterbildungskosten. Sie betreibt Krankenhäuser und beschäftigte den Beklagten vom 01.10.2004 bis 31.12.2010 als Krankenpfleger. Der Beklagte bewarb sich erfolgreich um eine von der Klägerin angebotene Weiterbildung zum Fach- und Gesundheitspfleger in der Psychiatrie. In der daraufhin geschlossenen Nebenabrede heißt es u.a. wie folgt: „Im Rahmen der nachfolgend genannten Weiterbildung „Fachpflege Psychiatrie“ wird die E gGmbH den Mitarbeiter für den Besuch des Lehrgangs freistellen und die Lehrgangsgebühren übernehmen. Der Angestellte verpflichtet sich, die der E entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten – wie nachfolgend beschrieben – zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten … endet. … Die Klausel sah eine gestaffelte Rückzahlungspflicht bei einem Ausscheiden innerhalb von drei Jahren nach Lehrgangsende vor. Der Beklagte nahm an der Weiterbildungsmaßnahme vom 08.05.2006 bis 07.05.2008 mit Erfolg teil. Er kündigte zum 31.12.2010. Die Klägerin verlangt Ersatz für ein Drittel der von ihr für seine Weiterbildung aufgewandten Kosten. Das ArbG gab der Klage statt, das LAG wies sie ab. Das BAG wies die Revision zurück. Ein Anspruch auf Erstattung der Weiterbildungskosten bestehe nicht. Die Rückzahlungsklausel benachteilige den Beklagten unangemessen, da sie nicht hinreichend klar und verständlich sei. Ohne dass zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben seien, könne der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen. Erforderlich seien die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und die Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden. Die in der Rückzahlungsklausel verwendete Formulierung „entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten“ sei ungenügend. Es fehle an der Angabe, welche konkreten Kosten gemeint seien und in welcher Höhe diese anfallen können. Der Klausel sei nicht zu entnehmen, mit welchen Lehrgangsgebühren zu rechnen sei, ob der Arbeitnehmer neben den Lehrgangsgebühren Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten zu erstatten habe, wie diese ggf. zu berechnen seien, für welchen konkreten Zeitraum Lohnfortzahlungskosten anfallen und ob die Rückzahlung auf die Netto- oder die Bruttosumme gerichtet sei. Insofern genüge die Rückzahlungsklausel nicht dem Transparenzgebot. Dies führe zur Unwirksamkeit der Klausel, so dass kein Erstattungsanspruch bestehe. BAG, Urteil vom 06.08.2013 – 9 AZR 442/12 (Quelle: beck-fachdienst Arbeitsrecht – FD-ArbR 2013, 353228)