Ein Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der gekaufte Neuwagen auch unter Testbedingungen über 10% mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 07.02.2013 entschieden. Der Käufer sei zum Rücktritt berechtigt, weil dem Fahrzeug eine Beschaffenheit fehle, die er nach dem Verkaufsprospekt habe erwarten dürfen.

Ende 2009 hatte der Kläger aus Herne beim beklagten Autohaus in Bochum einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von etwa 20.300 Euro erworben. Der Verkaufsprospekt bewarb das Fahrzeug (ohne Zusatzausstattung) mit nach dem Messverfahren gemäß EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten. Nachdem der Kläger zu hohe Verbrauchswerte beanstandet hatte und der Beklagten keine Nachbesserung gelungen war, erklärte er im April 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er hat sodann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangt. Die Beklagte hat einen Fahrzeugmangel mit der Begründung bestritten, die vom Kläger beanstandeten höheren Verbrauchswerte hingen von der Zusatzausstattung und der individuellen Nutzung ab.

Das OLG hat dem Kläger Recht gegeben. Der Käufer müsse zwar wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhingen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen seien. Er könne aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien. Dies sei bei dem dem Kläger verkauften Fahrzeug nicht der Fall.

Das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten habe dies bestätigt. Die vom Sachverständigen festgestellten erhöhten Verbrauchswerte würden eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, weil der im Verkaufsprospekt angegebene Verbrauchswert um mehr als 10% überschritten werde. Von dem von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis sei allerdings ein Abzug von etwa 3.000 Euro zu machen, die der Kläger als Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leisten habe.

OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013 – I-28 U 94/12

(Quelle: Beck online)