Betrugsopfer, die beim Online-Banking Betrügern aufgesessen sind, erhalten ihren Schaden nicht ersetzt, wenn sie hierbei selbst fahrlässig gehandelt haben. Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag eine Klage eines Betrugsopfers zurückgewiesen.

Die Klage eines Bankkunden, der 2009 beim Internetbanking Opfer eines Schadprogramms wurde, hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Dienstag zurückgewiesen. Der Kläger verlor dabei 5.000 Euro, die Unbekannte an eine griechische Bank überwiesen hatten. Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass die Bank „ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines möglichst wenig missbrauchsanfälligen Systems des Online-Banking“ nachgekommen sei. Der Kunde habe dagegen fahrlässig gehandelt, da er Warnhinweise der Bank vor solchen „Pharming-Angriffen“ nicht beachtet habe.

Der Betroffene erhielt nach eigenen Angaben Ende 2008 beim Banking im Internet einen Hinweis, dass er im Moment keinen Zugriff habe. Danach sei eine Anweisung gekommen, dass er zehn seiner geheimen Transaktionsnummern eingeben solle. Nachdem er die Nummern eingetippt hatte, konnte er das Online-Banking fortsetzen. Wenige Wochen später wurden jedoch ohne sein Zutun 5.000 Euro nach Griechenland überwiesen.

Nachdem der Mann bereits vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Düsseldorf mit seiner Schadensersatzklage erfolglos war, wies nun auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof seine Klage zurück. Es habe auf der Anmeldeseite an zentraler Stelle einen Warnhinweis gegeben, dass man niemals mehrere Transaktionsnummern eingeben solle, argumentierten die Richter. Deshalb habe der Kläger die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Die Bank habe weder Aufklärungs- noch Warnpflichten verletzt.

BGH, Urteil vom 24.04.2012, Az. XI ZR 96/11