Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rücklastschriften keine Schadenspauschale in Höhe von zehn Euro vorbehalten. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden und auf die Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. einem Mobilfunkanbieter die Verwendung einer entsprechenden AGB-Klausel untersagt.

Der klagende Verbraucherschutzverein hatte den Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein aufgefordert, Klauseln in seinen AGB zu unterlassen, die für Rücklastschriften eine Schadenspauschale in Höhe von zehn Euro und höher festlegten. Der Mobilfunkanbieter hatte zunächst in seinen AGB für eine «Rücklastschrift (die vom Kunden zu vertreten ist)» eine Schadenspauschale in Höhe von 20,95 Euro verlangt. Diese setzte er im Anschluss an die Abmahnung in zwei Schritten zunächst auf 14,95 Euro und dann auf zehn Euro herab. Der Verbraucherschutzverein verlangte vor Gericht die Unterlassung der Klausel und die Zahlung der Gewinne an den Bundeshaushalt (Abschöpfung), die der Mobilfunkanbieter durch die Verwendung der unwirksamen Klausel erzielt hatte.

Die beanstandete Klausel in den AGB ist nach Ansicht des OLG unwirksam. Die Rücklastschriftpauschale von zehn Euro übersteige den nach dem «gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden» (§ 309 Nr. 5a BGB). Die ursprünglich festgelegte Pauschale von 20,95 Euro habe seinerzeit die Pauschalen sämtlicher Konkurrenten des Mobilfunkanbieters überstiegen. Auch die derzeit festgelegte Pauschale von zehn Euro sei im Vergleich zu den aktuellen Pauschalen für Rücklastschriften, die einige andere große Mobilfunkanbieter erheben, noch immer ungewöhnlich hoch.

Der beklagte Mobilfunkanbieter habe nicht schlüssig dargelegt, dass die jetzige Rücklastschriftpauschale von zehn Euro dem branchentypischen Schaden entspricht, der durch eine Rücklastschrift entsteht. Der AGB-Verwender und nicht der Kunde müsse darlegen und beweisen, dass die Pauschale im Rahmen des gewöhnlich zu erwartenden Schadens liegt. Dies sei dem Mobilfunkanbieter nicht gelungen. Er habe nicht dargelegt, dass ihm über die Mindestbankgebühren von drei Euro für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstehen. Äußerstenfalls könne ein linearer Mittelwert zwischen den Mindestbankgebühren von drei Euro und den höchsten vorgetragenen Bankgebühren von 8,75 Euro zugrunde gelegt werden, also 5,87 Euro. Hinzu kämen die Benachrichtigungskosten, die vom Mobilfunkanbieter selbst mit 0,40 Euro kalkuliert seien. Daraus errechne sich allenfalls ein durchschnittlicher Schaden in Höhe von 6,27 Euro.

Die vom Mobilfunkanbieter angesetzten Personalkosten und IT-Kosten für die Software, die zur Bearbeitung der Rücklastschriften erforderlich ist, dürften nicht in die Schadenspauschale eingerechnet werden, stellt das OLG weiter klar. Im vertraglichen Schadenersatzrecht gelte der Grundsatz, dass Personalkosten und systembedingte allgemeine Kosten nicht erstattungsfähig sind, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags aufgewendet werden. Geltend gemachte Refinanzierungskosten und entgangener Gewinn seien nicht durch die jeweilige Rücklastschrift verursacht, sondern durch einen Zahlungsverzug des Kunden und die unternehmerische Entscheidung, im eigenen Interesse den Kunden nach einer Rücklastschrift zu sperren und so von weiteren Umsätzen auszuschließen.

Das OLG bejahte einen Gewinnabschöpfungsanspruch zugunsten des Bundeshaushalts (§ 10 UWG) für den vom Verbrauchschutzverein gelten gemachten Zeitraum vom 10.10.2011 bis zum 27.06.2012, weil der Mobilfunkanbieter vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen und hierdurch zulasten einer Vielzahl von Kunden Gewinn erzielt habe. Ein Eventualvorsatz des Anbieters ergebe sich unter anderem daraus, dass er auch nach einer Abmahnung und nach Zustellung der Entscheidung im vorangegangenen Eilverfahren weiter unzulässig hohe Schadenspauschalen verlangt habe. Der Mobilfunkanbieter muss laut OLG nun zunächst Auskunft über die Höhe der erzielten Gewinne durch die unzulässige Schadenspauschale erteilen.

OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2013 – 2 U 7/12

(Quelle: beck online)