Die Mitwirkung des Betroffenen an einer Atemalkoholmessung ist freiwillig und kann nicht erzwungen werden. Über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung muss der Betroffene nicht belehrt werden, wie das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden hat.

Der Betroffene fuhr mit 0,48 mg/l Alkohol und wurde zu einer Geldbuße von 500 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Er legte Rechtsbeschwerde ein und begründete die Verletzung materiellen Rechts damit, dass er vor Messung des Atemalkohols nicht darüber belehrt worden sei, dass seine Mitwirkung an der Messung freiwillig sei. Deshalb habe ein Beweisverwertungsverbot bestanden.

Mit der Rechtsbeschwerde hatte er keinen Erfolg. Diese wurde als unbegründet kostenpflichtig verworfen. In dem hier mitgeteilten Beschluss des OLG setzt sich der mit drei Richtern besetzte Senat eingehend mit Literatur und Rechtsprechung auseinander und berücksichtigt auch die Erwägungen, dass die Teilnahme an einem Test eine aktive Beteiligung des Täters voraussetze, er aber nicht verpflichtet werden könne, aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Diese Ansicht verwirft der Senat.

Die unterbliebene Belehrung über die Freiwilligkeit des Tests führe nicht zu einer Unverwertbarkeit der Messung. Zwar betont der Senat, dass der Verdächtige zu einem Atemalkoholtest nicht gezwungen werden kann. Davon allerdings sei die Frage zu unterscheiden, ob über die Freiwilligkeit der Mitwirkung auch belehrt werden müsse. Gesetzliche Regelungen könne eine solche Pflicht nicht entnommen werden. Solche Belehrungspflichten seien in der Strafprozessordnung nur in besonderen Fällen geregelt.

Die Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO könne nicht herangezogen werden, weil dort die Belehrung über das Schweigerecht geregelt sei und die Vorschrift gelte nur für Vernehmungen. Eine Regelungslücke, die gar zu einer Analogie zwinge, sei nicht vorhanden. Deshalb habe eine Belehrungspflicht nicht bestanden. Der Senat betont aber ausdrücklich, dass ein Beweisverwertungsverbot dann bestehen kann, wenn die Ermittlungsbehörden dem Betroffenen eine Mitwirkungspflicht vorgespiegelt haben oder einen Irrtum über eine solche pflichtbewusst ausgenützt haben. Der zu entscheidende Fall gebe dafür aber nichts her.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2013 – (2 B) 53 Ss-OWi 58/13 (55/13)

(Quelle: beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht – FD-StrVR 2013, 348762)