Nahezu 80 Prozent der Versicherungsnehmer kündigen Ihre Lebens- oder private Rentenversicherung vorzeitig. Dies erfolgt nicht etwa aus Leichtsinn, sondern weil ihnen meistens weniger Geld zur Verfügung steht – z.B. durch die Trennung vom Lebenspartner, Arbeitslosigkeit oder aufgrund eines Kaufs einer Immobilie.

Doch nach der Kündigung kommt die böse Überraschung. Viele Betroffene erhalten von ihrem eingezahlten Geld kaum etwas zurück. Schuld sind die hohen Abschlusskosten und deren nachteilige Verrechnung für den Versicherungsnehmer. Diese zahlen nämlich mit ihren Prämien zunächst die Provisionen für die Versicherungsvertreter, bevor sie überhaupt mit dem Sparen beginnen. Das Ergebnis sind zu geringe Rückkaufswerte, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt wird.

Die Allianz-Lebensversicherung hat ebenso wie eine Vielzahl anderer Versicherungsunternehmen die Rückkaufswerte von Lebens-/Rentenversicherungen teilweise zu niedrig berechnet und im Fall von Kündigungen, insbesondere bei Kündigungen innerhalb der ersten Jahre (sogenannte Frühstornos) die Stornokosten zu hoch angesetzt. Dies ergab bereits ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart AZ: 2 U 138/10 vom 18. August 2011, welches die Allianz-Lebensversicherung zur Ausbezahlung eines „Nachschlags“ für Millionen von Ex-Kunden zwingt .

Nachdem sich die Allianz zunächst gegen den Richterspruch des OLG Stuttgart zur Wehr setzen wollte, hat sie nunmehr das Urteil anerkannt und die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zurückgezogen, Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12.12.2012, AZ: IV ZR 175/11. Somit ist das Urteil des OLG Stuttgart vom 18. August 2011 rechtskräftig geworden.

Die Entscheidung betrifft nicht nur gekündigte Lebens-/Rentenversicherungsverträge, sondern auch beitragsfreigestellte Verträge.

Wer seit Juli 2001 bis Ende 2007 (die Klauseln dieser Verträge betrifft das Urteil) eine Lebens- oder Rentenversicherung bei der Allianz abgeschlossen und seither gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat, sollte seine Ansprüche nunmehr gegenüber der Allianz-Leben anmelden.

Wie hoch der Nachschlag ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V., die das Urteil erstritten hat, geht von einem durchschnittlichen Nachzahlungsbetrag in Höhe von rund 500,00 € aus.

Dabei gilt es allerdings die Verjährungsfrist von drei Jahren (sogenannte Regelverjährung) zu beachten. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der jeweilige Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf den Rückkaufswert geltend machen kann, letztlich unmittelbar nach der Kündigung. Ob es rechtsmissbräuchlich ist, wenn sich die Allianz auf die Verjährung des Anspruchs beruft, wird sich noch zeigen und ist im Einzelfall zu prüfen.

Ferner gibt es zu beachten, dass die Allianz, ebenso wie die anderen Versicherer, Signal Iduna, Deutscher Ring, Generali und die Ergo Versicherung, die bereits in vorangegangenen Entscheidungen vor dem BGH in Karlsruhe der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. unterlegen sind, keineswegs automatische Rückzahlungen an ihre vormaligen Versicherungsnehmer vornehmen.

So ist jeder einzelne Versicherungsnehmer, auf den das Urteil zutrifft, angehalten, seine Ansprüche gegenüber der Allianz geltend zu machen.

Ähnliche Entscheidungen: BGH, Urteil vom 25.07.12, AZ: IV ZR 201/10; BGH, Urteil vom 17.10.12, AZ: IV ZR 202/10; BGHZ 147, 354; BGHZ 147, 373; BGHZ 164, 297.

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Jochen Hägele

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