Seit dem 28.07.2014 haben sich die gesetzlichen Verzugszinsen bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern geändert. Galt bisher ein Verzugszins von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so gilt nunmehr ein Verzugszins von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Eine weitere Neuerung ist, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von EUR 40.- hat, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Forderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt.
Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Dies gilt nicht bei Ansprüchen gegen Verbraucher.
Diese neuen Bestimmungen gelten für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind. Für vorher entstandene Dauerschuldverhältnisse gelten die geänderten Vorschriften, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird.
Unternehmer haben diese gesetzlichen Änderungen auch im Hinblick auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten. In § 308 BGB werden in den neuen Absätzen 1a und 1b diesbezüglich Sonderregelungen aufgenommen. Generell gelten im Zweifel Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen sowie Überprüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen als unangemessen lang und damit als unwirksam. Aufgrund dessen sollten Unternehmer ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend anpassen.
Die gesetzlichen Änderungen resultieren aus dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.07.2014.