Das Landgericht Ulm hat eine Widerrufsbelehrung in bestimmten Immobiliendarlehensverträgen der Sparkasse Ulm für fehlerhaft und deshalb rechtswidrig erklärt. Dies teilt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 09.08.2013 mit. Unter anderem hebe sich die Widerrufsbelehrung nicht ausreichend vom übrigen Vertragstext ab und enthalte unnötige Zusätze.
Kreditinstitute müssen Verbraucher inhaltlich und gestalterisch deutlich und unmissverständlich über das Ihnen gesetzlich zustehende Recht auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags informieren. Diesen Anforderungen genüge die Widerrufsbelehrung der Sparkasse Ulm (Fassung November 2011) in einem Immobiliendarlehensvertrag nicht, so das Landgericht Ulm, das gleich mehrere Punkte kritisierte: Die verwendete Belehrung hebe sich nicht deutlich vom übrigen Vertragstext ab und sei dadurch nicht ausreichend gut wahrnehmbar. Außerdem enthalte sie Bestandteile, die mittels «Checkbox» im konkreten Fall angekreuzt werden sollten. Betroffene Verbraucher können die Verträge somit weiterhin widerrufen.
LG Ulm, Urteil vom 17.07.2013 – 10 O 33/13 KfH
(Quelle: Beck online)