Die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG darf bestimmte Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug in Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen nicht mehr verwenden. Dies hat, wie die Verbraucherzentrale Hamburg am 05.12.2013 meldet, das Landgericht Köln entschieden (Urteil vom 27.11.2013, Az.: 26 O 149/13). Die Verbraucherzentrale Hamburg habe den Versicherer verklagt, weil er sich geweigert habe, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umzusetzen.
«Im Prozess haben wir von Zurich Deutscher Herold lediglich das gefordert, was der Bundesgerichtshof längst in anderen Verfahren entschieden hat», erläutert Versicherungsexpertin Edda Castelló. Die Versicherten des Unternehmens dürften nach Rechtsprechung des BGH bei vorzeitiger Kündigung ihrer Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträge wegen einer nachteiligen Verrechnung von Abschlusskosten und Provisionen sowie einer Art Kündigungsstrafe, dem sogenannten Stornoabzug, nicht mehr so viel Geld verlieren wie bisher.
Das aktuelle erstinstanzliche Urteil des LG Köln stehe in einer Kette von Prozessen, die die Verbraucherzentrale Hamburg seit 2007 bis hin zum BGH gegen die Versicherungswirtschaft führe. Zuletzt habe das LG Stuttgart auf Klage der Hamburger Verbraucherschützer hin die Klauseln der Stuttgarter Lebensversicherung AG gekippt, die die Rechtsprechung des BGH ebenfalls nicht anerkennen habe wollen. Auch gegen die Versicherer Axa, HDI/Gerling (Aspecta), VGH Provinzial, BHW, R+V, DBV, Skandia, Nürnberger, AachenMünchener und Victoria liefen aus diesem Grund derzeit Verfahren.
Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Betroffenen, die ihren Kapitallebens- oder privaten Rentenversicherungsvertrag vorzeitig gekündigt haben, selbst aktiv zu werden und Ansprüche auf Nachzahlung schriftlich bei ihrem Versicherer anzumelden.
LG Köln, Urteil vom 27.11.2013 – 26 O 149/13
(Quelle: beck online)